BVerfG zur GOÄ-Honorarvereinbarung: Gute Leistungen dürfen mehr als den 3,5-fachen Satz kosten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Berufsfreiheit der Ärzte beim Abschluss individueller Honorarvereinbarungen massiv gestärkt. Die Instanzgerichte bürdeten den Ärzten für eine individuelle Honorarabrede, die über den 3,5-fachen Steigerungssatz der GOÄ hinausgeht, bislang praktisch unerfüllbare Nachweispflichten auf: Wer sicher gehen wollte, das über den Faktor 3,5 hinausgehende Honorar auch zu erhalten, musste die Vergütung mit dem Patienten vor Zeugen regelrecht aushandeln. Das BVerfG hielt diese Anforderungen für verfassungswidrig und sah hierin eine Verletzung der ärztlichen Berufsfreiheit. Das Gericht gab damit einem Zahnarzt Recht, der mit einer Patientin ein Honorar oberhalb des 3,5-fachen Steigerungssatzes vereinbart hatte. Der Zahnarzt hatte gegen ein Urteil des OLG Hamm Verfassungsbeschwerde eingelegt, da ihm die OLG-Richter unter Hinweis auf eine formularmäßig geschlossene und damit unwirksame Honorarvereinbarung die höhere Vergütung nicht zugesprochen hatten. Das BVerfG verwies jedoch auf den Text der Gebührenordnung, in dem der einzig zulässige Inhalt einer Honorarvereinbarung festgelegt sei. Die Vereinbarung dürfe nichts anderes enthalten, als die in Betracht kommenden Gebührenziffern und die vereinbarten Steigerungssätze sowie den Hinweis, dass die Krankenversicherer möglicherweise nicht die volle Höhe der Gebühren erstatten. Wegen dieses vorgegebenen Inhalts sei auch die Verwendung eines Vordrucks ohne Weiteres zulässig. Ferner könne die Vereinbarung auch geschlossen werden, ohne dass der Preis für die Leistung tatsächlich verhandelt würde; ein schützenswertes Interesse des Patienten, das eine solche Einschränkung der ärztlichen Berufsfreiheit rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Schließlich stehe es den Patienten frei, die Leistung eines anderen Anbieters „einzukaufen“, wenn ihnen der Preis zu hoch sei. – (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02)

Praxistipp: Unverändert ist auf die durch die Gebührenordnung vorgegebenen Inhalte der Honorarvereinbarung zu achten, die immer vor der Behandlung zu schließen ist: Neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag muss der Hinweis enthalten sein, dass eine Erstattung der Vergütung durch Kostenträger möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.

Quelle: WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte
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