Entscheidung des BSG zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat am 20.03.2013 eine neue Entscheidung (B 6 KA 19/12 R) zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes getroffen. Das BSG hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob es für die Annahme einer Praxisfortführung ausreichend sei, wenn der Arzt lediglich den Willen habe, als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines medizinischen Versorgungszentrums tätig zu werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er war vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2004 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Wirkung zum 1. April 2004 verzichtete er auf seine Zulassung und übertrug seine im Kreis Pl. gelegene Arztpraxis im Wege der Nachfolge auf seinen Sohn, dem die Zulassung erteilt wurde. Im Kreis Pl. bestehen für das Fachgebiet des Klägers Zulassungsbeschränkungen. In der Folge übte der Sohn des Klägers seine vertragsärztliche Tätigkeit in Berufsausübungsgemeinschaft mit anderen Ärzten – zunächst in der Praxis „Frauenärzte H“ und später in der Gemeinschaftspraxis A und Partner in Kiel – aus. Der Kläger war von 2004 bis 2012 durchgängig als angestellter Arzt in den beiden Berufsausübungsgemeinschaften tätig.

Im Jahr 2007 hatte sich der Kläger erfolgreich um eine Praxisnachfolge in Kiel beworben. Auf die ihm erteilte Zulassung verzichtete er und brachte die Zulassung in die Gemeinschaftspraxis A und Partner ein, um dort weiterhin als angestellter Arzt tätig zu sein. Im April 2009 bewarb sich der Kläger erneut um die Praxisnachfolge des Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in P., Kreis Pl. Neben dem Kläger bewarben weitere Ärzte um die Zulassung. Gegenüber dem Zulassungsausschuss erklärte der Kläger dabei seine Absicht, die Zulassung nach Erhalt wiederum in die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft A und Partner einzubringen und anschließend an deren Zweigpraxis-Standort Pr. als angestellter Arzt tätig zu sein. Die Zulassungsgremien wählten statt des Klägers eine andere Ärztin aus und ließen sie zu. Hiergegen wendet sich der Kläger.

Entscheidungsgründe

Das BSG entschied, dass der Kläger für die Nachfolgezulassung nicht in Betracht komme, weil er die Praxis in P. nicht fortführen wolle. Die ausnahmsweise Nachbesetzung in einem wegen Überversorgung zulassungsgesperrten Bereich sei nur möglich, wenn die Praxis des ausscheidenden Arztes fortgeführt werden solle; nur so könne einer nicht gewollten Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes entgegengewirkt werden. In diesem Sinne fortgeführt werde eine Praxis jedoch nur dann, wenn der eine Nachfolgezulassung anstrebende Bewerber am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt – ggf. auch als Mitglied einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft – tätig werden wolle. Der Wille, nach erfolgter Zulassung dort lediglich als angestellter Arzt in der Zweigpraxis einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines medizinischen Versorgungszentrums tätig zu werden, genüge hingegen nicht, weil dann die Fortführung der Praxis ganz maßgeblich nicht vom Willen des Nachfolgers, sondern von dem seines Arbeitgebers abhänge.

Unabhängig davon sei die Auswahlentscheidung des Beklagten – jedenfalls im Ergebnis – auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es sei nicht gesetzwidrig, wenn die Zulassungsgremien ergänzend zu den im Gesetz aufgeführten Kriterien für die Auswahlentscheidung auch berücksichtigen würden, wenn ein Bewerber deutlich mehr die Gewähr für eine gewisse Versorgungskontinuität bietet als andere.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
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