Job-Sharing: Was gilt es zu berücksichtigen?

Ein Job-Sharer kann Praxispartner im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft sein, oder aber angestellter Arzt bzw. angestellte Ärztin. Je nach KV-Bezirk kann die Anzahl der Job-Sharer in einer Praxis begrenzt sein. Die KV Nordrhein hält bspw. pro Zulassungsinhaber nur einen Job-Sharing-Partner (101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) für zulässig, aber bis zu drei in Vollzeit beschäftigte Job-Sharing-Angestellte (Nr. 5). Auch Teilzeitanstellungen von Job-Sharern sind grundsätzlich möglich (8 Wochenstunden wurden bspw. schon genehmigt).
 
Job-Sharing-Praxen erhalten eine Leistungsmengenbegrenzung gemäß § 42 Bedarfsplanungsrichtlinie, die um nicht mehr als 3 % des Fachgruppendurchschnitts überschritten werden darf. Diese Leistungsmengenbegrenzung wird anhand der entsprechenden Vorjahresquartale festgelegt, jedoch mindestens beim Fachgruppendurchschnitt. Honorar-Wachstum ist in einer Job-Sharing-Praxis also weiterhin möglich, wenn die Praxis zuvor unter dem Fachgruppendurchschnitt abgerechnet hat (in Psychotherapie-Praxen sogar bis zu 125 % des Fachgruppendurchschnittes).
 
Wird der Planungsbereich geöffnet, entfällt die Leistungsmengenbegrenzung für eine Job-Sharing-Praxis mit der Folge, dass entweder eine Zulassung (bei Job-Sharing in Berufsausübungsgemeinschaft) oder eine genehmigte Anstellung (bei Job-Sharing in Anstellung) entsteht.
 
Nach 10 Jahren Tätigkeit als freiberuflicher Job-Sharing-Partner in einer Praxis entfällt die Leistungsmengenbegrenzung und der Job-Sharer erhält für denselben Vertragsarztsitz eine vollwertige Zulassung, auch wenn der Planungsbereich gesperrt ist. Dies gilt jedoch nicht für angestellte Job-Sharing-Ärzte oder -Ärztinnen.
 
Quelle: RA und FA MedR Jens-Peter Jahn, Köln, www.michelspmks.de


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