KVen deckeln künftige Fallzahlsteigerungen
Das Regelleistungsvolumen (RLV) eines Arztes wird im Wesentlichen durch Multiplikation der Vorjahresfallzahl mit dem RLV-Fallwert der jeweiligen Fachgruppe ermittelt. Fallzahlsteigerungen (auch größeren Ausmaßes) führen also erst im Folgejahr zu einer Anhebung der RLV. In vielen Fällen bedeutet dies, dass zusätzliche Patienten ein Jahr lang umsonst behandelt werden müssen. Dieser an sich bereits beklagenswerte Umstand wird nun sogar noch verschärft.
Denn angesichts des rasanten Verfalls der RLV-Fallwerte in den letzten Quartalen hat der Bewertungsausschuss zum Quartal III/2010 ein ganzes Maßnahmenbündel beschlossen, welches dem weiteren Rückgang der RLV-Fallwerte Einhalt gebieten soll (wir berichteten).
Ein interessantes Detail dieses Maßnahmenbündels ist die „Begrenzung des Fallzahlenzuwachses“. Anders als bisher, wird es künftig nicht mehr möglich sein, die Fallzahl (und damit das RLV) zügig auszudehnen. Die KVen beschließen dazu jeweils regionale Regelungen. Diese regionalen Regelungen begrenzen den Fallzahlzuwachs bspw. auf 2% pro Jahr (bezogen auf die eigene Fallzahl) oder auf 5% (bezogen auf die fachgruppendurchschnittliche Fallzahl).
Zwar wird es für kleine Praxen oder unter besonderen Umständen (z.B. Schließung einer benachbarten Praxis, Urlaub oder Krankheit) Öffnungsklauseln geben. Dennoch wird der erfolgreiche Arzt, der seine Fallzahl schneller als „erlaubt“ ausdehnt, künftig lange auf ein proportionales Anwachsen seines RLV warten müssen.
In jedem Falle sollten Sie die in Ihrer KV geltenden Regelungen zur Fallzahlbegrenzung in Erfahrung bringen, um Ihre Praxisstrategie entsprechend auszurichten.