Mehr Freiheiten beim Ankündigen ärztlicher Tätigkeitsschwerpunkte
Das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einer gerade veröffentlichten Entscheidung neue Bewegung in die Diskussion um die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten gebracht. Ein Allgemeinmediziner hatte auf seinem Briefkopf den Hinweis „Diabetologe DDG – Schwerpunktpraxis Diabetes“ angekündigt und handelte sich damit eine formelle Rüge der Ärztekammer ein: Die Patienten könnten dieser Bezeichnung irrtümlich die selbe Bedeutung zumessen wie der in der Weiterbildungsordnung geregelten Zusatzbezeichnung. – Der Arzt klagte gegen die Rüge der Ärztekammer und siegte durch zwei Instanzen. Die Gerichte gestatteten dem Arzt ausdrücklich, die Bezeichnung zu führen und verneinten eine Irreführung: Die Angabe „Diabetologe DDG – Schwerpunktpraxis Diabetes“ drücke bereits sprachlich aus, dass es sich nicht um eine nach der Weiterbildungsordnung verliehene Gebietsbezeichnung handelt, sondern um einen von einer anderen Organisation verantworteten Zusatz verbunden mit einem Tätigkeitsschwerpunkt. Die Annahme der Patienten, dass der Arzt bei der Behandlung von Diabetes über besondere Erfahrungen verfüge, sei korrekt und daher nicht zu beanstanden. Eine Irreführung komme nur dann in Betracht, wenn der Arzt tatsächlich keine besonderen Kenntnisse der Diabetesbehandlung und keinen Tätigkeitsschwerpunkt auf diesem Gebiet hätte. (Az. 6t A 45600/00.T)
Fazit: Nutzen Sie die freieren Möglichkeiten und geben Sie entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte bekannt. Wurde nach traditioneller Rechtsansicht die Werbung mit jeglichem Tätigkeitsschwerpunkt untersagt, für den es auch eine formelle Bezeichnung von der Ärztekammer gegeben hätte, wird jetzt nur noch dann von einer Irreführung ausgegangen, wenn der Arzt in dem angekündigten Schwerpunkt nicht seit mindestens zwei Jahren tätig ist und dieser Schwerpunkt nicht mindestens ca. 20 % seiner Tätigkeit ausmacht. Im Übrigen – so zumindest der Verfassungsgerichtshof von Baden-Württemberg – erwarten die Patienten bei der Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten ohnehin nicht eine Spezialisierung aufgrund einer besonderen Weiterbildung, sondern eher eine besondere Routine in dem Tätigkeitsbereich.
Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln
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