Neuerungen in der KV Honorierung ab 01.07.2010

Wieder einmal wird am Honorarsystem geschraubt – diesmal um offensichtliche Mängel am 2009 eingeführten RLV-System zu beheben. Eines der Ziele der neuerlichen Honorar-Reform ist die Stützung der Regelleistungsvolumina, denn diese sind im Vergleich I/2009 zu I/2010 über die meisten Fachgruppen hinweg deutlich gesunken, teilweise um bis zu 30%.

Um künftig mehr finanzielle Mittel für die RLV zur Verfügung zu haben, wird man daher u.a. im Bereich der sogenannten freien Leistungen ab dem III. Quartal 2010 Mengenbegrenzungen einführen.

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010 dazu u.a. die Einführung sogenannter qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) beschlossen. Diese Zusatzvolumina werden wie die RLV quartalsweise je Arzt ermittelt und begrenzen die abrechenbare Leistungsmenge einzelner Leistungen oder bestimmter Leistungsgruppen. Für jede Fachgruppe existiert bereits ein eigener Katalog der qualifikationsbezogenen Zusatzvolumina, den Sie bei Bedarf unter www.frielingsdorf.de herunterladen können.

Einige Beispiele, die in mehreren Fachgruppen vorkommen, sind:

  • Unvorhergesehene Inanspruchnahme (01100 – 01102)
  • Dringende Besuche (01411, 01412, 01415)
  • Praxisklinische Beobachtung und Betreuung (01510 – 01512)
  • Akupunktur
  • Psychosomatik/Übende Verfahren
  • Richtlinienpsychotherapie
  • Schmerztherapie
  • Allergologie
  • MRT
  • CT
  • Sonographie
  • Teilradiologie

Es fällt auf, dass in dieser Liste sowohl bislang freie Leistungen enthalten sind, als auch Leistungen, die bisher mengenbegrenzt waren.

Innerhalb von Gemeinschaftspraxen und MVZ werden die QZV aller Ärzte addiert (analog zur Verfahrensweise bei den RLV). Aus dem insgesamt 81-seitigen Beschluss des Bewertungsausschusses geht auch hervor, dass die QZV und das RLV untereinander verrechnet werden können, so dass ungenutzte Volumina mit anderen Leistungen aufgefüllt werden können. Darüber hinausgehende Leistungen unterliegen einer Honorarabstaffelung, die von der Menge der insgesamt (also von allen Kollegen) abgerechneten Leistungen abhängt.

Um ein oder mehrere QZV einer Fachrichtung zugewiesen zu bekommen, muss ein Arzt:

  • die zutreffende Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung führen,
  • ggf. die notwendige Qualifikation bzw. die notwendige Zusatzbezeichnung nachweisen und
  • mindestens eine Leistung aus dem entsprechenden QZV im Vorjahresquartal erbracht haben.

Ein QZV kann abweichend hiervon auch gewährt werden, wenn dies zur Versorgung der Versicherten aus Sicherstellungsgründen erforderlich ist.

Tipp:
Die nach Fachgruppen sortierte Liste der QZV aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses steht für Sie unter www.frielingsdorf.de zum Download bereit.


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