Praxisübergabe ab 2013: Auch in der Großstadt kein Selbstläufer mehr

Stellen Sie sich folgendes vor: Sie planen für dieses Jahr Ihre Praxisabgabe und stellen den Antrag auf Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens. Als Antwort erhalten Sie die Mitteilung, dass der Zulassungsausschuss beschlossen hat, Ihren Vertragsarztsitz nicht nachzubesetzen, sondern stillzulegen: „Wegen einer Abfindungszahlung meldet sich Ihre KV bei Ihnen.“

So oder so ähnlich könnte es künftig kommen. Zwar betonen die meisten KVen, dass die Zulassungsausschüsse von ihrem neuen Recht zur Stilllegung von Vertragsarztsitzen anlässlich der geplanten Praxisabgabe nur selten Gebrauch machen werden. Aber sicher ist dies natürlich nicht. Und im Fall der Fälle droht eine Abfindung zu einem von der KV selbst errechneten Verkehrswert. Ob sich eine solche Abfindung dann auch auf die PKV-Einnahmen bezieht und in welcher Form die Folgekosten (Restlaufzeit Mietvertrag, Personalverträge etc.) kompensiert werden, ist derzeit noch unklar.

In jedem Fall macht es also für den Praxisinhaber in einer überversorgten Region Sinn, vor der geplanten Praxisabgabe das Risiko einer möglichen Praxisschließung durch den Zulassungsausschuss zu reduzieren.

Hier ist an erster Stelle die Einbringung der Praxis in eine Gemeinschaftspraxis zu nennen. Denn tritt ein Praxispartner als Übernehmer des Vertragsarztsitzes auf, kann nach Angaben von Medizinrechtlern das Nachbesetzungsverfahren nicht abgelehnt werden. Zu denken ist also bspw. an einen Job-Sharing-Partner oder möglicherweise auch an den Praxis-Partner, der eine zweite Zulassung erwirbt, um einem jungen Mediziner den Einstieg als angestelltem Arzt zu ermöglichen. Auch die Übertragung der Zulassung im Wege des Verzichts auf ein MVZ oder auf eine Großpraxis ist nach Ausführungen von Rechts-Spezialisten eine Option, die allerdings die Bereitschaft des Abgebers zur zumindest vorläufigen Tätigkeit als angestellter Arzt voraus setzt.

Wer seine Praxis als Einzelpraxis abgeben möchte oder wer seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis nicht an einen der Praxis-Partner, sondern an einen fremden Nachfolger veräußern will oder muss, für den kann ggf. die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zusammen mit dem Ausschreibungsantrag sinnvoll sein. Denn ein unabhängig erstelltes Verkehrswertgutachten signalisiert dem Zulassungsausschuss frühzeitig, in welcher Höhe die KV im Falle der Stilllegung der Praxis später zur Kasse gebeten wird.

Einen weiteren positiven Nebeneffekt hat ein unabhängig erstelltes Verkehrswertgutachten in Zusammenhang mit der Praxisabgabe: Bis zur Höhe des nachgewiesenen Verkehrswertes haben die Zulassungsausschüsse die wirtschaftlichen Interessen des Praxisabgebers bei der Auswahlentscheidung bzgl. eines Nachfolgers zu berücksichtigen. Das Risiko, dass der Wunschnachfolger abgelehnt wird, ist dann gering.

Das Sachverständigeninstitut Frielingsdorf & Partner ist seit fast 30 Jahren spezialisiert auf die Erstellung von Verkehrswertgutachten. Kontaktieren Sie bei Bedarf den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. Oliver Frielingsdorf unter info@frielingsdorf.de oder unter 0221 / 139 836-77.


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