Qualifikationserfordernis der Sicherstellungsassistentin

Das Sozialgericht (SG) München hat mit Urteil vom 16.05.2023 (Ar. S 43 KA 98/22) entschieden, dass die Qualifikationserfordernis für die Tätigkeit als Sicherstellungsassistentin gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV lediglich die Approbation, nicht jedoch eine abgeschlossene Weiterbildung mit Anerkennung der gleichen Facharztbezeichnung wie die des beschäftigenden Vertragsarztes ist.

Sachverhalt
Ein niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie beantragte die Genehmigung der Beschäftigung zur Anstellung einer Fachärztin für Chirurgie als Sicherstellungsassistentin, befristet auf 12 Monate. Der Antrag wurde aufgrund fehlender Fachgebietsidentität abgelehnt, woraufhin der Arzt vor dem zuständigen SG Klage auf Erteilung der Genehmigung erhob.

Entscheidungsgründe
Das SG München gab dem klagenden Arzt Recht. Der Arzt habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beschäftigung der Sicherstellungsassistentin während der Erziehung seiner minderjährigen Kinder.

Das SG wies darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für die geforderte Fachgebietsidentität existiere, da auch die Regelungen zur ärztlichen Vertretung auf die Assistenz nicht übertragbar seien. In § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV sei eben gerade kein Verweis auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV zum Erfordernis einer (neben der Approbation) abgeschlossenen Weiterbildung und damit einem gleichen Qualifikationsstandard von Vertragsarzt und Weiterbildungsassistenten herzuleiten. Somit fehle die Grundlage für ein Erfordernis der Fachgebietsidentität.

Das BSG definiere zudem einen ,,Assistenten‘‘ als einen Arzt, der unter (An-)Leitung und Aufsicht eines Vertragsarztes gleichzeitig oder neben diesem tätig wird. Da der Assistent die Praxis grundsätzlich nicht alleine führt, bestehe auch keine Notwendigkeit, dieselben Qualifikationserfordernisse vorauszusetzen, so das SG.

Quelle: RAin Victoria Hahn, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, v.hahn@kanzlei-am-aerztehaus.de


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