Richtiger Umgang mit dem Ärztlichen Versorgungswerk – Wichtige Hinweise für die Altersvorsorge

An das Ärztliche Versorgungswerk denken Ärztinnen und Ärzte im Alltagsleben in der Regel von sich aus nicht. Nur einmal im Jahr bekommt man Post vom Versorgungswerk, mit der die im jeweiligen Jahr entrichteten Beiträge mitgeteilt werden, die dann in die Steuererklärung übertragen werden. Zwei gerichtliche Entscheidungen zeigen jedoch, dass dem Umgang mit dem Versorgungswerk doch etwas mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, um Nachteile zu vermeiden.

I. Steuerfalle: Unrichtige Altersvorsorgebescheinigung
Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 14.05.2013 – X B 33/13) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem das Versorgungswerk einem Arzt einen „Jahreskontoausweis“ ausgestellt hatte, in dem die „auf dem Konto im Jahr eingegangene Beitragssumme“ mitgeteilt wurde. Diese Bescheinigung enthielt allerdings keinen Hinweis darauf, dass darin nicht nur die Beiträge des Arztes selbst (sog. Arbeitnehmeranteil), sondern auch der hälftige Arbeitgeberzuschuss enthalten war. Auf Grundlage dieser Bescheinigung gab der Arzt in seiner Steuererklärung zu seinen Gunsten doppelt so hohe Beiträge an, wie er tatsächlich entrichtet hatte, und fügte den Jahreskontoausweis seiner Steuererklärung bei. Das zuständige Finanzamt erließ zunächst einen auf diesen Angaben beruhenden Steuerbescheid, änderte diesen aber nach Entdecken des Fehlers wieder zu Lasten des Arztes ab. Gegen die Abänderung wendete sich der Arzt und zog vor Gericht.

Zu Unrecht, wie der BFH in seiner Entscheidung klarstellte: Die falsche Angabe der zu hohen angeblich abgeführten Beiträge sei ein Verstoß des Arztes gegen § 150 Abs. 2 der Abgabenordnung. Nach dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes möglicherweise schon früher hätten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Arztes kommen müssen. Ein Irrtum sowohl auf Seiten des Arztes als auch auf Seiten des Finanzamtes hat demnach nicht zur Folge, dass ein zunächst auf falschen Angaben beruhender Steuerbescheid nicht wieder zum Nachteil des Arztes abgeändert werden kann. Im Gegenteil: Sind die falschen Angaben des Arztes leichtfertig erfolgt, kann sogar noch eine zusätzliche Geldbuße drohen. Letztlich ist der Arzt also selbst für die Richtigkeit der Angaben in seiner Steuererklärung verantwortlich. Bescheide des Versorgungswerks sind daher immer auf ihren Inhalt und ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

II. Befreiungsantrag künftig bei jedem Beschäftigungswechsel
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 3/11 R) grundlegende Neuerungen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Mitglieder von Versorgungswerken, also Ärzte, Zahnärzte, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare etc., müssen danach zukünftig bei jedem Beschäftigungswechsel einen neuen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen, da nach Ansicht des BSG eine einmal ausgesprochene Befreiung nur eine begrenzte Rechtswirksamkeit habe, die sich nur auf die jeweils beim aktuellen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beziehe. Dies gelte auch dann, wenn die bisherige und die nachfolgende Tätigkeit inhaltlich ähnlich seien. Damit hebt das BSG eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund auf.

Es ist Ärzten daher anzuraten, bei jedem Wechsel der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. Geht der Antrag nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Beschäftigung ein, ist eine rückwirkende Befreiung vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an nicht möglich und es tritt eine Doppelversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und beim Versorgungswerk ein, was auch zu einer doppelten Beitragspflicht führt.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
RAin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht
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