Teil-Berufsausübungsgemeinschaft mit Radiologen doch zulässig?

Das Landgericht Mosbach hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass das berufsrechtliche Verbot der Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften mit Ärzten, die innerhalb der Kooperation lediglich medizinisch-technische Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner erbringen, verfassungswidrig sei.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verlangte von einer ärztlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft, es zu unterlassen, mit vier Radiologen eine ärztliche Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zu bilden, da die Radiologen innerhalb der ärztlichen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft rein medizinisch-technische Leistungen und diese nur auf Veranlassung ihrer allgemeinärztlichen Partner erbringen würden.

Dies stelle einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 3 sowie gegen § 31 der Berufsordnung (BO) dar. § 18 Abs. 1 S. 3 BO enthält die Vermutung, dass ein Verstoß gegen das in § 31 BO geregelte Verbot der unerlaubten Zuweisung gegen Entgelt vorliege, wenn sich der Beitrag eines Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränke oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt werde, die nicht dem Anteil der von den Mitgliedern persönlich erbrachten Leistungen entspreche.

Diese Regelung hält das Landgericht Mosbach für verfassungswidrig und damit nichtig.

Die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 BO bedeute, dass Radiologen, deren klassisches Betätigungsfeld das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung anderer Ärzte sei, mit diesen anderen Ärzten keine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft eingehen dürften.

Gegenüber anderen Fachärzten sei das berufliche Tätigkeitsfeld der Radiologen daher unzulässig eingeschränkt. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit sei zwar möglich, die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 1. Alt. 1 BO sei jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten, der den Zusammenschluss zwischen zuweisungsabhängigen Ärzten der medizinisch-technischen Leistungen und zuweisenden Ärzte verbiete.

Verfassungsrechtlich unbedenklich sei hingegen das Verbot des § 31 BO, der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt enthält. Auch gegen die Regelung der § 18 Abs. 1 S. 2 BO, wonach ein Zusammenschluss von Ärzten zum Erbringen einzelner Leistungen nicht erfolgen dürfe, sofern der Zusammenschluss lediglich der Umgehung des § 31 diene, bestünden keine verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Regelungen wären daher auch innerhalb einer solchen Teil-Berufsausübungsgemeinschaft – insbesondere bei der Frage der Gewinnverteilung – zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung des Landgerichts Mosbach ist noch nicht rechtskräftig.

Da die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Berufung gegen das Urteil eingelegt hat, bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abzuwarten.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M. Medizinrecht
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