Umsetzung des BGH-Urteils zum Praxiswert in Ehescheidungsverfahren

Stichwort: Doppelverwertung / BGH-Urteil vom 6.2.2008 (AZ XII ZR 45 / 06)

Das bundesweit tätige Sachverständigeninstitut G.+O. Frielingsdorf und Partner aus Köln hat ein wegweisendes Urteil des BGH als erstes Institut in seine Methodik zur Praxisbewertung integriert und setzt damit einen Standard für die Berechnung des individuell angemessenen Arztlohnes in einer Praxis.

Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 6. Februar 2008 (AZ XII ZR 45 / 06) eine seit längerem schwelende Diskussion in Zusammenhang mit ärztlichen Ehescheidungen beendet. Hierdurch wird eine Doppelbelastung des Praxisinhabers aus Vermögensausgleich einerseits und Ehegattenunterhalt andererseits vermieden.

Dazu stellt der BGH klar, dass im Rahmen einer Praxiswertermittlung der Ausgangswert um einen individuellen Arztlohn zu reduzieren sei. Dieser habe sich an der persönlichen Leistung des Praxisinhabers zu orientieren. Dieser individuelle Arztlohn, den der Praxisinhaber durch seine individuelle Arbeitsleistung und durch seine persönlichen Fähigkeiten erzielt, habe im Rahmen der Praxiswertermittlung keine Berücksichtigung zu finden.

Der Ermittlung des für jeden Praxisinhaber individuell unterschiedlichen angemessenen Arztlohnes nach der neuen Frielingsdorf-Systematik liegt u.a. die KBV-Vorgabe zum kalkulatorischen Arztlohn aus dem EBM zugrunde. Dieser kalkulatorische Arztlohn ist die nach Studien der KBV festgelegte Gegenleistung für die Vollzeit-Arbeitsleistung eines niedergelassenen Arztes, unabhängig davon, ob er seine Arbeitsleistung im kassenärztlichen oder im privatärztlichen Bereich erbringt.

Erträge aus technischen und Laborleistungen sind in dem kalkulatorischen Arztlohn nicht enthalten. Diese aber sind (anders als der kalkulatorische Arztlohn) fachgruppenspezifisch sehr verschieden und daher verantwortlich für die zwischen den Fachgruppen stark unterschiedlichen Praxisgewinne. Während bspw. in der Fachgruppe Allgemeinmedizin der individuelle Arztlohn rund 92% der Praxisgewinne ausmacht, sind es in der Fachgruppe Radiologie lediglich rund 46%.

Unabhängig von fachgruppendurchschnittlichen Relationen hängt der individuelle Arztlohn, den ein Praxisinhaber erzielen kann, unmittelbar ab von dem Erfolg seiner Praxis-Tätigkeit. Je höher der wirtschaftliche Erfolg einer Praxis im Vergleich zu anderen Praxen derselben Fachrichtung ist, desto höher ist die persönliche Leistung des Praxisinhabers einzuschätzen, desto höher ist auch sein individueller Arztlohn anzusetzen. So liegt der individuell angemessene Arztlohn eines Orthopäden mit einem Praxisgewinn in Höhe von € 210.000 bei immerhin € 126.000.

Die von dem bundesweit tätigen Kölner Sachverständigeninstitut entwickelte und permanent gepflegte IBT-Methode zur marktorientierten Bewertung von freiberuflichen Arzt- und Zahnarztpraxen erfüllt damit weiterhin alle vom BGH geforderten Kriterien zur Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis in Scheidungsverfahren.

Quelle: Sachverständigeninstitut G.+O. Frielingsdorf und Partner, Köln


In Kontakt bleiben: