VSG: Neuerungen im aktuellen Gesetzesentwurf im Überblick

KVen prüfen Erfüllung des Versorgungsauftrages
Der aktuelle Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) sieht vor, dass die KVen künftig prüfen, ob Vertragsärzte ihrem Versorgungsauftrag nachkommen. Disziplinarrechtliche Sanktionen drohen gemäß RA Michael Frehse und RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann sowohl denjenigen Ärzten, die auf einer halben Zulassung in Vollzeit tätig sind, als auch denjenigen Ärzten, die trotz voller Zulassung kaum vertragsärztlich tätig sind.
 
Erweiterter Schutz vor Zulassungseinzug anlässlich der Praxisabgabe
Gemäß aktuellem VSG-Entwurf forciert der Gesetzgeber den Zulassungseinzug in überversorgten Gebieten. Die Zulassungsausschüsse sollen künftig auszuschreibende Zulassungen verstärkt einziehen. Das Gesetz benennt bereits bisher mehrere Ausnahmefälle, in denen ein Zulassungseinzug nicht statthaft ist. Übernimmt ein Familienangehöriger oder der Praxispartner eine Zulassung, so kann diese vom Zulassungseinzug nicht eingezogen werden. Diese bestehenden Ausnahmen werden nun offenbar ergänzt um Fälle, in denen ein Praxisübernehmer sich verpflichtet, den Vertragsarztsitz in ein schlechter versorgtes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen. In diesem Fall kann die Zulassung gemäß aktuellem Gesetzesentwurf nicht eingezogen werden.
 
Wachstumsmöglichkeit für Job-Sharing-Praxen
Bislang war Praxen mit Job-Sharing substantielles Honorarwachstum verwehrt. Im neuen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, diese Regelung für unterdurchschnittlich kleine Praxen auszusetzen. Honorarwachstum zumindest bis zum Fachgruppendurchschnitt wäre dann für kleine Praxen mit Job-Sharer künftig möglich.
 
Auswahl des Praxisnachfolgers bei mehreren Bewerbern
Die Zulassungsausschüsse sind bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers unter mehreren Bewerbern an einen gesetzlich festgeschriebenen Kriterienkatalog gebunden. Dieser Kriterienkatalog soll nun offenbar ergänzt werden. Berücksichtigt werden müsste durch die Zulassungsausschüsse demnach künftig, wenn ein Bewerber seine Bereitschaft signalisiert, den Zugang von behinderten Menschen zur Versorgung in der Praxis zu verbessern (etwa durch barrierefreien Umbau).
 
Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt


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