Werbung für die Arztpraxis: Ankündigung neuen Leistungsspektrums als „neue Abteilung“ ist irreführend

Die Liberalisierung des Arztwerberechts ist in den letzten Jahren zwar dynamisch vorangeschritten; dennoch muss jeder Arzt, der für seine Leistungen werben will, stets kritisch prüfen, ob die jeweils beabsichtigte Werbemaßnahme gegen das Berufsrecht oder das allgemeine Wettbewerbsrecht verstößt. Anlass zu diesem Hinweis gibt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, das werbliche Hinweise eines niedergelassenen Augenarztes als berufswidrig bewertet hat. Der Augenarzt hatte in seiner Praxis Räumlichkeiten zur Durchführung ambulanter Operationen eingerichtet und hierüber in mehreren Zeitungsartikeln berichtet. Außerdem hatte er Anzeigen geschaltet, die ebenfalls über die Erweiterung seines Leistungsspektrums informierten. Sowohl in den Zeitungsberichten, als auch in den Annoncen kündigte der Augenarzt jedoch die „Eröffnung einer augenärztlichen Chirurgie-Abteilung“ bzw. die „Neueröffnung einer chirurgischen augenärztlichen Abteilung“ an. Dies hielt sowohl das Berufsgericht und in der Berufungsinstanz auch das Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG für irreführend und ahndete diese Werbung mit einem Verweis sowie einer Geldbuße. Denn der Begriff der augenärztlichen Abteilung entstamme dem Krankenhausrecht, so dass diese Wortwahl den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Augenarzt verfüge neuerdings über eine Belegabteilung in einem Krankenhaus. Dieser Ausdruck könne zu einer Gefährdung des Patientenwohls führen, da der Begriff „Abteilung“ eine tatsächlich nicht vorhandene Einbindung in ein Krankenhaus suggeriere. Durch den Eindruck einer stationären Versorgung werde eine größere Sicherheit versprochen, als eine ambulante Patientenbehandlung in der Arztpraxis bieten könne.
(OVG NRW, Urt. vom 22.06.2005, 6 t A 53/03.T)

Fazit: In der Vergangenheit hat im Arztwerberecht vor allem die Rechtsprechung über Fälle der anpreisenden, übertriebenen oder unsachlichen – auch „marktschreierisch“ genannten – Werbung breiten Raum eingenommen, wobei der Aspekt der irreführenden Werbung in der Berichterstattung etwas in den Hintergrund getreten ist. Dabei wird in den sämtlichen Berufsordnungen eine irreführende Werbung schon per se als berufswidrig definiert, so dass allein schon deswegen besonderer Wert auf klare und unmissverständliche Ankündigungen gelegt werden muss.

Praxistipp: Selbstverständlich dürfen Sie über eine Erweiterung Ihres Leistungsspektrums informieren, auch durch Zeitungsanzeigen oder redaktionelle Beiträge. Achten Sie dabei jedoch stets auf eine rein sachlich-informierende Berichterstattung oder Anzeigengestaltung und seien Sie vorsichtig bei der Verwendung von Begriffen wie „Institut“ oder „Zentrum“, da diese Ausdrücke nach allgemeinem Verständnis stets die Ankündigung einer besonderen Größe oder Ausstattung der Einrichtung beinhalten.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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