Sozialversicherungspflicht auch ohne Anstellungsvertrag

Die klagende Praxisinhaberin betrieb eine augenärztliche Praxis in Bremen. Für jeweils fünf Stunden an ein bis zwei Tagen pro Woche übernahm eine Kollegin die Sprechstunden. Laut Vertrag stellte die Klägerin die komplette Infrastruktur ihrer Praxis zur Verfügung und rechnete sämtliche Leistungen selber ab. Davon behielt sie 65 Prozent, 35 Prozent erhielt die Kollegin.

 

Eine Ärztin, die auf diese Weise gegen Beteiligung an den eigenen Umsätzen stundenweise in einer fremden Praxis arbeitet, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 12 R 10/21 R). Die Ärztin sei letztlich in die Praxis eingegliedert und trage keinerlei Verlustrisiko.

 

Quelle: Kanzlei am Ärztehaus, Münster, mail@kanzlei-am-aerztehaus.de
 

 


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