Ärztliche Kooperationen mit Zusatzvorteil bei der Praxisabgabe

Ärztliche Kooperationen liegen im Trend. Insbesondere junge Ärztinnen und Ärzte schätzen zunehmend die Sicherheit und die Rentabilitätsvorteile einer Gemeinschaftspraxis. Gemäß Statistischem Bundesamt weisen Gemeinschaftspraxen einen Rentabilitätsvorteil um bis zu 10 Prozentpunkte auf. Dies bedeutet, dass von jedem eingenommenen Euro rund 10 Cent mehr als Gewinn bleiben, als in einer Einzelpraxis. Betriebswirtschaftlich betrachtet sind dies Welten. Der Hauptgrund für diese deutlich erhöhte Rentabilität ist die verbesserte Nutzung der teuren Infrastruktur der Praxis.

Der Vorteil der geringeren Kostenquote wird häufig vergoldet durch die zusätzlich erhöhten Honorar-Umsätze in Gemeinschaftspraxen, die durch verlängerte Sprechzeiten, Budget-Aufschläge, die Möglichkeit zur Spezialisierung und eine erhöhte Attraktivität für die Patienten errungen werden.

Erkauft werden diese Vorteile durch eine eingeschränkte Autonomie des einzelnen Arztes in einer Gemeinschaftspraxis. Doch werden die notwendigen Diskussionen, die die Partner einer Gemeinschaftspraxis vor wichtigen Entscheidungen führen müssen, sowie die daraus resultierenden Konsens-Entscheidungen oder auch Kompromisse vielfach gar nicht mehr als Nachteil, sondern in einem immer komplexer werdenden Umfeld im Gesundheitswesen zunehmend als Vorteil empfunden.

Dies alles ist freilich nichts Neues und gilt seit Jahren.

Durch das Versorgungsstrukturgesetz (VStG) wird jedoch eine neue Facette hinzugefügt: Die Zulassungsausschüsse können ab 2013 in überversorgten Gebieten eine geplante Praxisübergabe verhindern und die Zulassung stilllegen. Der hiervon betroffene Arzt erhält von der KV eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes. Absehbar wird es in vielen Fällen zu Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung kommen, sofern mit der regulären Praxisabgabe ein deutlich höherer Preis erzielt werden könnte.

Das VStG sieht jedoch vor, dass die Übergabe einer Zulassung an einen Kollegen, der bereits in der Praxis tätig ist (bspw. im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis), von der Stilllegung nicht bedroht ist. Zu den zahlreichen wirtschaftlichen Vorteilen einer Gemeinschaftspraxis (die sich auch bei der Praxisabgabe vorteilhaft auswirken) kommt künftig bei entsprechender Ausgestaltung also die Sicherheit vor einer Praxisstillegung durch den Zulassungsausschuss hinzu.

Fazit:
Das Modell Gemeinschaftspraxis hat aus unserer Sicht nichts an Aktualität und Glanz verloren. Im Gegenteil: Die Attraktivität von Kooperationsmodellen wächst weiter. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ihre persönliche Strategie mit uns diskutieren möchten.


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