Ästhetische Chirurgie: Werbung mit „vorher-nachher“-Bildern jetzt erlaubt?

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urt. v. 07.03.2003, Az.: 5 U 240/02) entschieden, dass eine Schönheitsklinik für ihre chirurgischen Eingriffe mit so genannten „vorher-nachher“-Bildern werben dürfe. Die Klinik hatte 25 solcher Abbildungen in ihre Internetpräsenz gestellt und war vom Landgericht deshalb zur Unterlassung verurteilt worden: § 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verbiete, außerhalb medizinischer Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung zu werben.

Das Kammergericht betonte jedoch in der II. Instanz, dass dieses Verbot nur dann greife, wenn Zustände oder Körperschäden gezeigt würden, die tatsächlich krankhaft sind; das HWG befasse sich nämlich nur mit Werbung bei Linderung von Krankheiten. Rein ästhetische Abweichungen des Aussehens von dem erwünschten Erscheinungsbild hätten jedoch keinen Krankheitswert. Zweck des HWG sei zudem, krankheitsgeschädigte Personen davon abzuhalten, auf Grund von Werbeaktionen eine unzureichende Selbstmedikation vorzunehmen. Eine Operation im Wege der Selbstmedikation erscheine aber unvorstellbar.

Praxistipp: Nach dieser Entscheidung, deren unmittelbare Relevanz zunächst sicherlich auf Berlin beschränkt sein dürfte, sollten Sie nicht zögern, mit „vorher-nachher“-Bildern für kosmetisch-chirurgische Leistungen zu werben. Um aber nicht Gefahr zu laufen, mit den „vorher“-Bildern krankhafte Veränderungen zu zeigen, sollten Sie solche Abbildungen auswählen, bei denen der zu ändernde Zustand nicht in einer derartig starken Form ausgeprägt ist, dass er an eine krankhafte Missbildung heranreicht oder geeignet ist, bei dem Patienten psychische Leiden auszulösen. Denn dann befindet man sich unmittelbar wieder im Bereich des HWG mit den entsprechenden Werbebeschränkungen.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, newsletter@kanzlei-wbk.de oder 0221/3765-30; mehr unter www.info.kanzlei-wbk.de


In Kontakt bleiben: