Antikorruptionsgesetz beschlossen

Nach langem Hin und Her hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 14.04.2016 das sogenannte Antikorruptionsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen. Die Beschlussempfehlung findet sich in der Drucksache 18/8106, darin wird der genaue Wortlaut der Neuregelungen ersichtlich.
 
Niedergelassenen (Vertrags-) Ärzten, die nicht aus Gründen des Patientenwohls, sondern aus eigenen wirtschaftlichen Interessen Medikamente oder Hilfsmittel verordnen oder andere Leistungserbringer unzulässig empfehlen, drohen damit künftig nicht nur zivil-, zulassungs- und berufsrechtliche Konsequenzen, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung und gegebenenfalls Verurteilung. Nachdem bis zuletzt auch durch Verletzung von Berufspflichten eine Strafbarkeit im Raum stand, sind gegenüber den bisher diskutierten Neuregelungen aus verfassungsrechtlichen Gründen im Rechtsausschuss noch einige Änderungen erfolgt. Der Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten (Zuweisungs- oder Empfehlungsverstöße) ist damit allein nicht mehr Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit. Dies hat zum Hintergrund, dass die berufsrechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich sein können und daher keine einheitliche Strafbarkeit gelten würde.
 
Ebenfalls neu ist, dass aus dem Antragsdelikt ein Offizialdelikt wurde mit der Folge, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht nur auf Antrag eingeleitet werden können. Vielmehr können die zuständigen Staatsanwaltschaften von sich aus – oder auf Anzeige Dritter hin – Ermittlungsverfahren einleiten.
 
Bemerkenswert ist auch, dass im Gegensatz zur Verordnung und dem Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die Abgabe von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln nun nicht mehr unter den Straftatbestand als Tatenhandlung fällt. Ob damit die Apotheker aus dem Anwendungsbereich der Neuregelungen jedenfalls in dieser Tatbestandsvariante ausgenommen worden sind, wird sich erst in der Anwendungspraxis zeigen.
 
Die Neuregelungen gelten einen Tag nach ihrem Inkrafttreten, welches unmittelbar bevorsteht und noch für Mai 2016 erwartet wird. Bestehende Kooperationsmodelle, bei denen wirtschaftliche Vorteile in irgendeiner Form fließen, sei dies auch über Vermittler wie Ehepartner, Familienangehörige, den Steuerberater oder sonstige Dritte, sollten daher kurzfristig überprüft werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Staatsanwaltschaften aufgrund des bestehenden medialen und Öffentlichkeitsinteresse gerade in der Anfangszeit des Gesetzes sicherlich mit Härte gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgehen wollen und werden. Ausweislich der Beschlussempfehlung wird ersichtlich, dass mit den Neuregelungen ausdrücklich die im SGB V gesetzlich beschriebenen Kooperationsmöglichkeiten wie auch die berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüsse unangetastet bleiben.
 
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln, Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312, www.Kanzlei-WBK.de


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