Auch bei IGeL-Leistungen müssen GOÄ-Vorgaben beachtet werden

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat seinen IGeL-Report 2018 veröffentlicht. Demnach haben in den letzten 3 Jahren 35% der befragten Kassenpatienten eine IGeL-Leistung in einer Arztpraxis in Anspruch genommen. Gemäß Umfrage der Ärzte Zeitung aus dem Jahr 2017 verbuchen bis zu 50% der befragten Ärzte einer Fachrichtung relevante Umsatzanteile aus IGeL-Leistungen („relevant“ bedeutet > 5%). IGeL-Leistungen liefern damit einen signifikanten wirtschaftlichen Beitrag in vielen Arztpraxen.
 
In „Abrechnung aktuell, Ausgabe 04-2018“ weist Herr Dr. Kleinken darauf hin, dass auch bei IGeL-Leistungen die Vorgaben der GOÄ beachtet werden müssen:
  • Keine Pauschalen (stattdessen normale Abrechnung nach GOÄ-Ziffern)
  • Schriftlicher Behandlungsvertrag (bei Zweifeln oder Fragen unbedingt juristischen Rat einholen!)
  • Analogabrechnung nur bei nicht in der GOÄ angeführten Leistungen
  • Der Steigerungsfaktor darf auch krumm sein
Immerhin: Gemäß Umfrage der Ärzte Zeitung berichten gut 78% der befragten Ärzte, dass ihre Patienten einem Hinweis auf eine IGeL-Leistung mehrheitlich folgen. Bei verantwortungsbewusster und ordnungsgemäßer Handhabung können IGeL-Leistungen also einen festen Platz im Leistungsangebot einer Arztpraxis einnehmen.
 


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