Aufklärung fremdsprachiger Patienten – Neue Anforderungen
Gerade bei ausländischen Patienten, die nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist eine verständliche Aufklärung oft schwierig. Ist der Patient nicht in der Lage, dem Aufklärungsgespräch zu folgen, muss ein geeigneter Übersetzer hinzugezogen werden. Welche Anforderungen dieser erfüllen muss und was der Arzt zu beachten hat, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.12.2015.
Übersetzung durch Angehörige kann problematisch sein
Das Gericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Aufklärung eines türkischen Patienten, dessen Ehefrau übersetzt hatte, fehlerhaft gewesen sei, da Zweifel verblieben, ob der Patient die Erläuterungen des Arztes verstanden hatte. Begründung: Der aufklärende Arzt hätte sich von der Qualität der Übersetzung überzeugen müssen. Damit verschärft das Gericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung von nicht ausreichend deutschsprechenden Patienten erheblich. Die Übersetzung durch seine Ehefrau sei deshalb unzureichend gewesen, da ihre eigenen Sprachkenntnisse offensichtlich nicht ausgereicht hätten, eine gewissenhafte Übersetzung zu gewährleisten. Der Arzt hätte in geeigneter Weise überprüfen müssen, ob die Ehefrau seine Erläuterungen verstanden hat und an ihren Mann weitergeben konnte.
Das Gericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Aufklärung eines türkischen Patienten, dessen Ehefrau übersetzt hatte, fehlerhaft gewesen sei, da Zweifel verblieben, ob der Patient die Erläuterungen des Arztes verstanden hatte. Begründung: Der aufklärende Arzt hätte sich von der Qualität der Übersetzung überzeugen müssen. Damit verschärft das Gericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung von nicht ausreichend deutschsprechenden Patienten erheblich. Die Übersetzung durch seine Ehefrau sei deshalb unzureichend gewesen, da ihre eigenen Sprachkenntnisse offensichtlich nicht ausgereicht hätten, eine gewissenhafte Übersetzung zu gewährleisten. Der Arzt hätte in geeigneter Weise überprüfen müssen, ob die Ehefrau seine Erläuterungen verstanden hat und an ihren Mann weitergeben konnte.
Hierzu nannte das Gericht folgende Punkte, mithilfe dessen sich Ärzte vergewissern können, ob ein übersetzender Angehöriger überhaupt geeignet ist, die notwendigen Aufklärungsinhalte zu vermitteln:
- Der aufklärende Arzt muss sich einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen;
- Der aufklärende Arzt muss durch eigene Beobachtung feststellen, dass dem Patienten der Inhalt des Gesprächs übersetzt wird, wobei die Vollständigkeit der Übersetzung z.B. aus der Länge des Übersetzungsvorgangs geschlussfolgert werden kann;
- Der aufklärende Arzt muss sich durch Rückfragen an den Patienten einen Eindruck davon verschaffen, ob dieser die Aufklärung tatsächlich verstanden hat;
- Verbleiben dem aufklärenden Arzt Zweifel, ob der Patient seine Ausführungen verstanden hat, muss er einen Dolmetscher hinzuzuziehen, von dessen ausreichenden Sprachfähigkeiten er hinreichend sicher ausgehen kann.
Das Urteil macht deutlich, dass im Rahmen der Aufklärung immer höhere Anforderungen gestellt werden. So logisch sich die vom Gericht aufgestellten Anforderungen anhören, so kompliziert ist deren Umsetzung in der alltäglichen Praxis.
Praxistipp
Es sollten sowohl der Name des Übersetzers als auch dessen Verhältnis zum Patienten schriftlich festgehalten werden. Der aufklärende Arzt sollte in den Behandlungsunterlagen ebenfalls dokumentieren, auf welche Art und Weise er sich von den ausreichenden Sprachkenntnissen des Übersetzers überzeugt hat. Sollten dennoch Zweifel an der Geeignetheit des Übersetzers bestehen, muss auf einen ausreichend sprachkundigen Dolmetscher zurückgegriffen und der Eingriff – außer im Notfall – verschoben werden. Erforderlichenfalls kann auch auf Praxispersonal zurückgegriffen werden, welches die jeweiligen Sprachkenntnisse aufweist.
Es sollten sowohl der Name des Übersetzers als auch dessen Verhältnis zum Patienten schriftlich festgehalten werden. Der aufklärende Arzt sollte in den Behandlungsunterlagen ebenfalls dokumentieren, auf welche Art und Weise er sich von den ausreichenden Sprachkenntnissen des Übersetzers überzeugt hat. Sollten dennoch Zweifel an der Geeignetheit des Übersetzers bestehen, muss auf einen ausreichend sprachkundigen Dolmetscher zurückgegriffen und der Eingriff – außer im Notfall – verschoben werden. Erforderlichenfalls kann auch auf Praxispersonal zurückgegriffen werden, welches die jeweiligen Sprachkenntnisse aufweist.
Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei Wiencke & Becker, Köln