„Beratung vor Regress“ – BMG plant gesetzliche Regelung
Am 8. April 2011 stellte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Berlin seine neuen „Eckpunkte zum Versorgungsgesetz“ vor. Neben einer Vielzahl von Initiativen zur Sicherung einer flächendeckenden ärztlichen Versorgung vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind auch Maßnahmen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung geplant.
Durch das AMNOG sind bereits verschiedene Regelungen, die die Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Bereich der Arzneimittel betreffen, auf den Weg gebracht worden. Nunmehr sollen auch für den Bereich der Heilmittel solche Maßnahmen umgesetzt werden. So sollen bestimmte langfristige Behandlungen mit Heilmitteln, die die Versicherten zuvor aufgrund eines Anspruches haben genehmigen lassen, zukünftig nicht mehr Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sein, bei derartigen Leistungen kommt es zu einer sog. „Wirtschaftlichkeitsfiktion“. Darüber hinaus werden KBV und GKV-Spitzenverband verpflichtet, einen Katalog anzuerkennender Praxisbesonderheiten festzulegen.
Bedeutsam ist vor allem, dass sowohl im Heilmittel- als auch im Arzneimittelbereich der Grundsatz „Beratung vor Regress“ gestärkt werden soll. Nach derzeitigen Planungen soll für einen Prüfzeitraum (in der Regel 1 Jahr) kein Regress festgesetzt werden können, wenn nicht im vorherigen Prüfzeitraum eine Beratung stattgefunden hat.
Ergänzend ist vorgesehen, einen Feststellungsanspruch für Ärzte zu etablieren, der bei absehbarer relevanter Überschreitung der Richtgröße eine zeitnahe verbindliche Aussage der Prüfungsstelle über die Anerkennung weiterer Praxisbesonderheit ermöglicht. Dadurch könnten Unsicherheiten und damit einhergehende Belastungen vermieden werden.
Ob die angesprochenen Veränderungen tatsächlich realisiert werden (können), bleibt abzuwarten. Mit Spannung darf dem konkreten Gesetzesentwurf entgegen gesehen werden.
Quelle: RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann und RAin, FAin für MedR und SozR Babette Christophers
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