Betriebswirtschaftliches Glossar für die Arztpraxis

In dieser Ausgabe unseres Newsletter veröffentlichen wir den fünften Teil unseres kleinen betriebswirtschaftlichen Glossars für Ärzte. Das Glossar umfasst insgesamt zehn Teile und ist nach Abschluss der Serie als Merkblatt zu beziehen.

Teil 5: Investition
Als Investition im Sinne der Betriebswirtschaftslehre gilt die Anschaffung eines langfristig nutzbaren Gerätes. Investitionsgüter werden vom Steuerberater in das Anlagevermögen der Praxis aufgenommen und gelten somit als Wertgegenstand im Besitz der Praxis. Investitionsgüter werden über den erwarteten Nutzungszeitraum abgeschrieben (siehe Abschreibung, Teil 1, Newsletter 09/2009).

Beispielsweise kann ein medizin-technisches Gerät im Wert von 30.000 Euro angeschafft werden. Wird für dieses steuerlich eine Nutzung von fünf Jahren geplant, können in jedem Jahr 6.000 Euro von den Anschaffungskosten als Abschreibung abgezogen werden. Damit fallen die Gesamtkosten in der Gewinnermittlung nicht bereits im ersten Jahr an, sondern werden gleichmäßig über die gesamte steuerliche Nutzungsdauer verteilt.

Der häufig verwendete Begriff „Investitionskosten“ ist im betriebswirtschaftlichen Sinn falsch. Investitionen sind keine Kosten, das heißt Betriebsausgaben, sondern die Umwandlung von Vermögen. Das Vermögen bleibt als Anlagevermögen im Unternehmen.


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