Bundessozialgericht: Wachstumsbegrenzung im HVM Nordrhein zum Teil rechtswidrig

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Regelung des Individualbudgets im HVM der KV Nordrhein für teilweise rechtswidrig befunden. Die Richter kassierten dabei gleich zwei Klauseln. Erstens: Unterdurchschnittlich abrechnende Praxen dürfen nicht „übermäßig lang“ auf ihrem niedrigen Niveau festgehalten werden; vielmehr muss ihnen ein Wachstum bis zum Fachgruppendurchschnitt in maximal 5 Jahren grundsätzlich ermöglicht werden (Az: B 6 KA 40/02 R). Zweitens: Praxen, die in dem Zeitraum, auf dessen Grundlage ihr Individualbudget berechnet wurde, noch in der Aufbauphase standen, dürfen in ihren Individualbudgets nicht an dem Umsatz dieser Anlaufphase festgehalten werden. Die Umsätze seien in der Anfangsphase einer Praxis typischerweise geringer, als nach einer weiteren Etablierung (Az: B 6 KA 54/02 R). Gleichzeitig hat das Bundessozialgericht aber betont, dass Praxen mit einem überdurchschnittlichen Umsatz kein weiteres Wachstum beanspruchen könnten; ein Schutz der bisherigen Ertragslage reiche aus (Az: B KA 76/02 R).

Fazit: Der KV Nordrhein obliegt nun die Aufgabe, neue Zuwachsregelungen unter entsprechender Berücksichtigung der Rechtsaufassung des BSG zu entwickeln. Die Inhaber von unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen sollten prüfen, ob die letzten Honorarbescheide möglicherweise noch nicht rechtskräftig sind und unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts Widerspruch gegen die Bescheide einlegen. Die neuen HVM-Regelungen sollten dann eigentlich zu großzügigeren Wachstumsregelungen mit entsprechenden Nachvergütungen führen.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Tel.: 0221/3765-30, Fax.: 0221/3765-312, newsletter@kanzlei-wbk.de, www.info.kanzlei-wbk.de


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