BVerfG: GKV muss bei schweren Erkrankungen auch alternative Behandlungsmethoden bezahlen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Behandlungskosten eines an Duchenne'scher Muskeldystrohpie erkrankten Kassenpatienten übernehmen muss. Die Ärzte des Patienten konnten dessen Krankheitsverlauf mittels Bioresonanztherapie und homöopathischen Therapien günstig beeinflussen. Für die Therapie waren über EUR 5.000,00 angefallen, die die GKV nicht erstatten wollte, da der Erfolg der genannten Methoden wissenschaftlich nicht erwiesen sei und die Behandlungsmaßnahmen nicht zum Leistungsumfang der GKV gehörten. – Gegen diese Entscheidung klagte der Patient und obsiegte erst vor dem BVerfG:

Die Richter urteilten, dass die Entscheidung der Kasse nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die meisten Patienten seien aufgrund gesetzlicher Anordnung der Versicherungspflicht in der GKV unterworfen und müssten die Versicherungsbeiträge aufwenden; im Gegenzug erhielten sie die gesetzliche Zusage, im Falle einer Erkrankung die notwendige Behandlung zu erhalten. Daher gehe es nicht an, wenn im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die die Schulmedizin keine Behandlung kenne, der Arzt eine bestimmte Behandlungsmethode nicht zu Lasten der GKV erbringen dürfe. Sofern die Behandlung eine gewisse Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspreche, müsse die GKV auch die Kosten dieser Therapie erstatten.
(BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 – 1 BvR 347/98)

Fazit: Die Entscheidung des BVerfG ist konsequent:
Übernimmt der Staat einerseits mit dem gesetzlich angeordneten GKV-System die Verantwortung für die Gesundheit der Versicherten, so gehört die Vorsorge bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung zum Kernbereich der Leistungspflicht. Für den behandelnden Arzt bedeutet dies, dass er bei ernsten Erkrankungen seiner Patienten, in denen die Schulmedizin keine Erfolge bewirken kann, durchaus auf Kosten der GKV auf alternative Heilmethoden ausweichen darf, wenn diese den Krankheitsverlauf günstig beeinflussen können.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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