BVerfG: Mut zur Werbung – auch mit „eyecatchern“ in Zeitungsanzeigen!

In einer neuerlichen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe das Werberecht für Ärzte weiter liberalisiert. Ein niedergelassener Zahnarzt hatte in der Zeitung „Super Sonntag“ eine 4 x 6 cm große Anzeige geschaltet, in der im linken oberen Drittel ein halber geöffneter Mund mit strahlend weißen Zähnen und roten Lippen abgebildet war. Die Zahnärztekammer beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, und dem Zahnarzt wurde diese Anzeige schließlich vom Oberlandesgericht Köln verboten. Begründung: Der Zahnarzt habe verbotswidrig einen „eyecatcher“ in Form des Mundes verwandt, der keinerlei Informationswert habe, sondern als unzulässiges Reklamemittel nur die Aufmerksamkeit des Publikums erregen sollte. Der Zahnarzt legte Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG konnte die Begründung der Kölner Richter nicht nachvollziehen: Es sei nicht ersichtlich, wie durch die Abbildung eines halben geöffneten Mundes als Teil einer Anzeige ein Gemeinwohlbelang beeinträchtigt wird und daher ein Verbot dieser Anzeige erforderlich sei. Auch führe die Abbildung nicht zu einer Irreführung von Patienten. (BVerfG, Beschl. v. 29.4.2004 – 1 BvR 649/04).

Praxistipp: Nach dieser Entscheidung steht Ihrer nächsten Zeitungsanzeige mit einem eyecatcher nichts mehr im Wege. Das BVerfG hat hervorgehoben, dass allein mit einem Fehlen des Informationswertes das Verbot eines eyecatchers nicht begründet werden könne. Den Ärztekammern und Instanzgerichten wurde diese Rechtsansicht unmissverständlich ins Stammbuch geschrieben.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln
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