Corona-Soforthilfen nur für Sach- und Finanzkosten

Ärzte und Zahnärzte müssen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, soweit sie nicht zur Deckung von Sach- und Finanzkosten verwendet wurden. Liquiditätsengpässe aus anderen Gründen, etwa Personalkosten oder Umsatzeinbußen, müssen unberücksichtigt bleiben, entschied das Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 8 K 24.641). Es wies damit die Klage einer Zahnärztin ab. Für ihre Praxis war ihr im April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 7.500 Euro bewilligt worden – vorbehaltlich einer späteren Überprüfung.

 

Ende 2022 erinnerte die Regierung von Unterfranken an die Vorlage der für die Prüfung notwendigen Daten. Die Höhe der Soforthilfe dürfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass nicht übersteigen. Dieser berechne sich aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, etwa für gewerbliche Mieten und Leasingkosten, abzüglich der Einnahmen.

 

Die Überprüfung ergab eine „Überkompensation“. Die offenbar in finanzielle Bedrängnis geratene Zahnärztin habe die Soforthilfen nicht bestimmungsgerecht verwendet. Daher forderte die Bezirksregierung die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zurück.

 

Die hiergegen gerichtete Klage der Zahnärztin blieb ohne Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, urteilte das Verwaltungsgericht. Ein „förderfähiger Liquiditätsengpass“ habe nicht vorgelegen.

 

Quelle: Ärztezeitung 

 


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