Gemeinschaftspraxis mit 0%-Partner: Gewerbesteuer droht

Zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (Az.: VIII R 63/13 und VIII R 62/13) können Auswirkungen für Gemeinschaftspraxen haben, in denen einer der Partner keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (bspw. im Rahmen einer „Partnerschaft auf Probe“).
 
Im Streitfall nahm eine aus A und B bestehende Gemeinschaftspraxis (GbR) eine weitere Ärztin (C) ohne Vermögensbeteiligung in die Gemeinschaft auf. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass die neue Ärztin einen Anteil des von ihr selber erzielten Honorarumsatzes erhalten solle, sofern die Praxis insgesamt Gewinn erziele.
 
Das zuständige Finanzamt stellte fest, dass die nullbeteiligte Partnerin kein Mitunternehmer gewesen sei und erließ einen Gewerbesteuer-Bescheid für die Gesamtpraxis. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun letztinstanzlich bestätigt, denn die dritte Gesellschafterin sei (u.a. mangels einer Beteiligung am Praxisgewinn) keine Mitunternehmerin gewesen. Der BFH hat allerdings auch klargestellt, dass eine fehlende Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie am Praxisvermögen nicht zwingend die Mitunternehmerschaft ausschließe, sofern eine „starke Ausprägung der Initiativrechte“ bestehe.
 
Fazit: Eine Gemeinschaftspraxis mit 0%-Partner sollte (sofern noch nicht geschehen) mit ihrem Steuerberater Rücksprache halten und die möglichen Auswirkungen der genannten BFH-Urteile erörtern.
 
Quelle: NWB Datenbank


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