Übernahme von Zulassungen im Wege des Verzichts: BSG deutet Behinderung an

Das BSG hat in einem Urteil vom 4. Mai 2016 eine gravierende Änderung bzgl. der Einbringung von Vertragsarztsitzen in ein MVZ angedeutet. Demnach wird sich für die Zukunft die Absicht des (ehemaligen) Vertragsarztes, der seine Zulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V zur Anstellung in ein MVZ einbringen möchte, grundsätzlich auf eine Tätigkeitsdauer von mindestens drei Jahren beziehen müssen.
 
Aber hat dieses Urteil (welches sich konkret auf MVZ bezieht) analog auch Konsequenzen für Praxen, die Zulassungen im Wege des Verzichts von einem Praxisabgeber übernehmen und diese mit einem angestellten Arzt fortführen möchten? Auf Rückfrage, erklärte hierzu Medizinrechtler Dr. Ingo Pflugmacher aus Bonn, dass rechtliche Zweifel hieran bei vernünftiger Betrachtung nicht bestünden könnten. Einige KVen würden die Anwendung dieses Urteiles auf Praxen derzeit noch prüfen und den Volltext des Urteils abwarten. Die KV Bremen bspw. wende hingegen das Urteil bereits jetzt (noch vor der Veröffentlichung) an.
 
Folglich müssten im Rahmen der Vertragsgestaltung bei der Übernahme von Vertragsarztstellen künftig längere Tätigkeiten des abgebenden Arztes ins Auge gefasst werden.


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