Kündigung von Personal immer durch alle Praxispartner

Eine alltägliche Situation: In einer Gemeinschaftspraxis soll ein Arbeitsvertrag mit einer Mitarbeiterin gekündigt werden. In den täglichen Geschäftsabläufen wird häufig einer der Ärzte die Personalverwaltung durchführen, so dass nahe liegt, dass nur dieser Arzt die Kündigung unterzeichnet.

Wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zeigt, kann dies zur Nichtigkeit der Kündigung führen:

  • In einer 2er-Gemeinschaftspraxis hatte nur einer der Ärzte die Kündigung eines Arbeitsvertrages unterzeichnet. In dem sich anschließenden Arbeitsgerichtsprozess wehrte sich die Arzthelferin gegen die Kündigung mit Erfolg. Das LAG erklärte die Kündigung für formnichtig, da nur einer der Ärzte diese unterzeichnet habe und nicht erkennbar sei, dass die Kündigung für die Gemeinschaftspraxis ausgesprochen worden sei (LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.12.2009 – 10 SA 594/09).

Da die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, ist die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden notwendig. Die Kündigung muss bei einer Gemeinschaftspraxis stets durch die Gesellschaft insgesamt ausgesprochen werden, nicht nur durch einen Gesellschafter. Denn als Arbeitgeber erklärt nicht nur einer der Ärzte die Kündigung, sondern die Gemeinschaftspraxis als solche.

Nach den Vorschriften über die Vertretung einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) wird die Gesellschaft durch alle Gesellschafter vertreten, so dass auch alle Ärzte, die Gesellschafter sind, eine Kündigung unterzeichnen müssen. Schon das Fehlen einer Unterschrift kann zur Nichtigkeit der Kündigung führen.

Praxistipp:
Achten Sie bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darauf, dass aus dem Kündigungsschreiben klar hervorgeht, dass die Kündigung für die Gemeinschaftspraxis ausgesprochen wird. Dazu genügt die Unterschrift nur eines Gesellschafters nicht.

Entweder müssen alle Gesellschafter die Kündigung unterzeichnen oder es müssen entsprechende Originalvollmachten mit der Kündigung verbunden werden, aus denen sich die Bevollmächtigung des zeichnenden Arztes durch die übrigen Gesellschafter ergibt.

Sofern im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss einem der Ärzte die Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt wurde, muss mit der Kündigung eine entsprechende Originalurkunde über die Einzelvertretungsbefugnis vorgelegt werden. Andernfalls kann die Arzthelferin die Kündigungserklärung unverzüglich als unwirksam zurückweisen.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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