Mögliche Honorareinbußen durch ärztliche Kooperation
Die Gründung einer BAG oder der Eintritt in eine solche Gemeinschaft von Kollegen kann erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Häufig übersehen wird jedoch, dass die ärztliche Kooperation auch Gefahrenquellen für die Honorare der an einer BAG beteiligten Partner mit sich bringt.
Diese liegen zum einen beispielsweise im Bereich des Laborbonus (vgl. Newsletter 8/2011): Eine honorarschmälernde Wirkung kann entstehen, wenn einer der Partner in einer Berufsausübungsgemeinschaft umfangreiche Laborleistungen erbringt oder veranlasst, die deutlich über seiner persönlichen Unschädlichkeits-Grenze für Labor-Honorare liegen.
Daneben können in Berufsausübungsgemeinschaften Honorarverluste auch aus Konvergenzregelungen entstehen, die die KVen erlassen haben. Diese Konvergenzregelungen sollen Praxen vor überdurchschnittlich hohen Honorareinbußen nach Einführung der RLV im Jahre 2009 zu schützen. Praxen mit stark gesunkenem Fallwert erhalten Stützungszahlungen.
Mittlerweile sind mehrere Fälle bekannt, in denen die KVen die Auszahlung von Konvergenz-Stützungen verweigern, weil dem gesunkenen Fallwert eines BAG-Partners gestiegene Fallwerte eines anderen BAG-Partners gegenüberstehen.
Betriebswirtschaftlich geboten ist daher vor jeder Neugründung einer Gemeinschaftspraxis und auch vor jeder Veränderung der Partner-Struktur in einer solchen Kooperation eine Prognose-Rechnung, die den zu erwartenden Effekt auf die gemeinsamen Honorare darstellt. Sind die Honorar-Veränderungen bekannt, können die Partner über deren Verteilung beschließen.
Je nach Art und Ursache einer Honorar-Veränderung kann diese alle Partner gleichermaßen, oder auch nur einzelne Partner betreffen. Aufschläge auf das RLV durch neu entwickelte medizinische Kooperation kommen beispielsweise allen Partnern gleichermaßen zugute. Eine korrekte Zuordnung der Aufschläge zu den einzelnen Partnern ist daher unkompliziert. Hingegen werden die oben beschriebenen möglichen Honorareinbußen (z.B. durch Abschmelzen der Labor-Boni oder durch Verlust von Konvergenz-Zahlungen) in der Regel nur von einem oder wenigen Partnern ausgelöst, wirken sich jedoch auf alle anderen Partner in unterschiedlichem Maße negativ aus.
In einem solch komplizierten Fall eine faire und von allen Partnern zu akzeptierende Kompensations-Regelung zu beschließen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die erfahrungsgemäß moderiert werden sollte. Unterbleibt eine solche Vereinbarung über interne Kompensationen (entweder weil der zugrunde liegende Effekt bislang nicht aufgefallen ist, oder weil die Partner die Diskussion scheuen) tickt in der BAG eine Zeitbombe, die über kurz oder lang den wirtschaftlich vorteilhaften Verbund sprengen kann.