Möglichkeiten und Grenzen bei der Nutzung sozialer Netzwerke

Die Nutzung von Facebook, Xing und anderen sozialen Netzwerken bietet auch Ärzten die interessante Möglichkeit, auf ihre Praxis und das dort angebotene Leistungsspektrum hinzuweisen. Mit nur geringem Aufwand lassen sich hier Marketingstrategien umsetzen, die auch zu einer engeren Beziehung zum Patientenstamm führen können. Laut Facebook-Nutzungsbedingungen handelt es sich bei diesen Seiten allerdings nicht um private Profile, sondern um für jedermann zugängliche, öffentliche Informationsseiten. Bei dem Betreiben einer solchen Facebook-Seite lauern jedoch Gefahren, die nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennbar sind.

Impressumspflicht auch auf Facebook
Eine mögliche Fehlerquelle liegt darin, dass die Facebook-Seite der Praxis kein Impressum enthält bzw. dieses für den Nutzer nicht erkennbar ist. Das Landgericht Aschaffenburg hatte mit Urteil vom 19.08.2011 – 2 HKO 54/11 – bereits darauf hingewiesen, dass gewerbliche Anbieter auch bei Nutzung sozialer Netzwerke die Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TGM) erfüllen müssen. Andererseits drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Nicht ausreichend ist es, das Impressum hinter dem Reiter „Info“ zu hinterlegen. Vielmehr muss der Reiter ausdrücklich als „Impressum“ bezeichnet werden, um für die notwendige Klarheit zu sorgen. Ausreichend ist es jedoch, wenn ein entsprechender Link auf das Impressum der Praxishomepage führt. Nach dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten „2-Klick-Regelung“ ist es ausreichend, wenn der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte (Klicks) benötigt, um an die erforderlichen Angaben zu gelangen. Zusätzlich kann das Impressum der Praxishomepage um den Hinweis ergänzt werden, dass dieses auch für die Seite des sozialen Netzwerks gelten soll. Letztlich verbleiben jedoch derzeit rechtliche Risiken, insbesondere dann, wenn Nutzer mit mobilen Geräten wie etwa Smartphones und Tablet PCs auf die Seiten zurückgreifen, da nicht alle Anwendungen die zusätzlichen Reiter anzeigen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die im Telemediengesetz verlangte „leicht erkennbare“ und „unmittelbar erreichbare“ Bereitstellung von Informationen über den Anbieter mangels ständiger Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist. Es sollte daher kontrolliert werden, ob das Impressum in jedem Fall auffindbar ist.

Impressum auch in Arztportalen?
Ärzte, die lediglich mit ihren allgemeinen Praxisdaten in öffentlich zugängigen Branchenverzeichnissen aufgelistet sind, müssen sich über die Impressumpflicht dagegen keine Gedanken machen. Grund dafür ist, dass es sich dabei nicht um selbstgestaltete, eigene Angaben des Arztes handelt. Problematisch könnte in der Zukunft jedoch die Nutzung von Arztportalen wie etwa Jameda werden. Aktuell hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass Ärzte auch auf den Arztportalen ein eigenes Impressum benötigen, wenn sie dort eine eigene „Ich-Seite“ betreiben. Diese stellen im Gegensatz zu den allgemeinen Informationen wie Adressdaten, ein eigenes Profil dar und sind damit impressumspflichtig. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten, die Entscheidung (Urteil vom 24.04.2014 – 11 O 72/14) ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis für die Praxis
Sofern Ärzte eine Facebook-Seite nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen möchten, müssen sie in einem Impressum über den Anbieter informieren. Da derzeit im Zusammenhang mit der Nutzung von Arztportalen und sozialen Netzwerken noch rechtliche Fragen offen sind, sollte aktuell die Nutzung eher zurückhaltend gehandhabt werden, bis Facebook und die übrigen sozialen Netzwerke eine benutzerfreundliche und rechtssichere Oberfläche auch für die gewerbliche Nutzung bieten. Darüber hinaus ist bei der Nutzung von sozialen Netzwerken sicherzustellen, dass keine Fernbehandlung praktiziert wird. Eine individuelle Gesundheitsberatung darf nach § 7 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung der Ärzte nicht „ausschließlich aus der Ferne“ erfolgen, sondern erfordert einen individuellen Arzt-Patienten-Kontakt. Die Kommunikation über soziale Netzwerke darf daher den Patientenbesuch beim Arzt nicht ersetzen, sondern kann nur in engen Ausnahmefällen als Ergänzung zum Arztbesuch stattfinden.

Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
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