Stilllegung von Vertragsarztzulassungen: Gesetzgeber fordert verstärkte Umsetzung

Bereits seit dem 1. Januar 2013 können Zulassungsausschüsse gemäß § 103 Abs. 3a SGB V die Ausschreibung und Übertragung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Gebieten verweigern. Die betroffenen Praxisinhaber sollen im Gegenzug von der KV eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis erhalten.

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Zulassungsausschüsse diese Möglichkeit bundesweit vereinzelt nutzen. Betroffen waren zumeist kleinere (fallzahlschwächere) Einzelpraxen. Die für die Abfindung zuständigen KVen haben den Verkehrswert (Marktwert) der geschlossenen Praxen in diesen Fällen bundeseinheitlich zu zwei KV-Quartalsumsätzen festgelegt. In attraktiven Stadtlagen bedeutete dies für die betroffenen Praxisinhaber einen erheblichen Vermögensverlust. Entsprechend sind gerichtliche Verfahren anhängig, in denen sich die Praxisinhaber gegen die unangemessen niedrige Abfindung wehren.

Der Gesetzgeber wird nun voraussichtlich mit dem anstehenden „Versorgungsstärkungsgesetz“ die Bedeutung dieses Themas erhöhen. Denn aus einer „Kann“-Vorgabe würde künftig eine „Soll“-Vorgabe: Die Zulassungsausschüsse sollen also künftig in überversorgten Gebieten Zulassungen anlässlich der Praxisabgabe stilllegen.

Gesetzlich geschützt sind u.a. Praxisübergaben an Sohn oder Tochter sowie ebenso an einen Arzt, der mehr als 5 Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig war. Auch die Übertragung der Zulassung an einen bereits in der Praxis tätigen angestellten Kollegen oder an den Praxispartner können vor dem Zulassungseinzug schützen. Neu im Gesetzesentwurf vorgesehen ist jedoch die Bedingung, dass in diesem Fall der Kollege mindestens 3 Jahre in der Praxis tätig gewesen sein muss, um dieses Übernahme-Privileg zu genießen. Es ist anzunehmen, dass Praxisinhaber mit Gemeinschaftspraxis-Anteilen bei der Praxisabgabe in überversorgten Gebieten auch künftig weniger Sorge haben müssen. Auch die Übertragung einer Zulassung an ein MVZ im Wege des Verzichtes mit nachfolgender Anstellung kann nach Aussage von Medizinrechtlern die Praxisschließung durch den Zulassungsausschuss vermeiden.

Große wirtschaftliche Bedeutung für den Praxisinhaber hat im Falle der Praxisschließung natürlich die Frage nach der Höhe der Abfindung. Da der Gesetzgeber explizit eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes vorgibt, kann für „bedrohte“ Praxen in attraktiver Lage die frühzeitige Dokumentation dieses Wertes mittels eines Praxiswertgutachtens (ggf. bereits mit Beantragung der Ausschreibung) sinnvoll sein.

Tipp: Wenn Sie Beratung zur Praxisabgabe und zur Praxisbewertung benötigen, stehen wir Ihnen unter 0221 / 139 836-0 oder unter info@frielingsdorf.de zur Verfügung.


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