Neue wichtige Entscheidungen für Vertragsärzte

Zweigpraxis verpflichtet zu mehr Notdienst

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatte am 27.02.2013 (Az.: 13 A 602/10) über die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, dass ein Zahnarzt, der neben der Praxis am Hauptsitz eine Zweigpraxis betreibt, in einem höheren Maße zum Notdienst herangezogen werden darf, als ein Zahnarzt, der ausschließlich eine Einzelpraxis mit nur einem Standort betreibt.

Die Kläger, die eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis sowie eine Zweigpraxis in einem anderen Notfallbezirk betreiben, wandten sich dagegen, dass sie zum zahnärztlichen Notfalldienst mit dem Faktor 1 für den Notfalldienstbezirk ihrer Berufsausübungsgemeinschaft und den Faktor 0,5 für den Notfalldienstbezirk ihrer Zweigpraxis herangezogen wurden. Das OVG Münster entschied, dass die verstärkte Heranziehung einer Zahnarztpraxis mit Zweigpraxis zum Notdienst weder gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetztes verstoße und damit zulässig sei.

BSG: Gebühren für erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren rechtmäßig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 06.02.2013 (Az.: B 6 KA 2/12 R) bestätigt, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV) berechtigt sind, Gebühren für erfolglos durchgeführte Widerspruchsverfahren zu erheben.

Eine Ärztin hatte erfolglos gegen einen Honorarbescheid Widerspruch eingelegt. Hierfür erhob die zuständige KV eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro wogegen sich die Ärztin gerichtlich wehrte. Nach erfolgloser Klage und Berufung hatte nunmehr das BSG über die Zulässigkeit der Erhebung der Gebühr zu entscheiden.

Das BSG war der Auffassung, die allgemeine Finanzierungsregelung des § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, wonach die Satzung der KV die Aufbringung und Verwaltung der Mittel regeln müsse, ermächtige die KV in begrenztem Umfang auch dazu, für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, die von den Mitgliedern unterschiedlich in Anspruch genommen würden und einen Mehraufwand verursachten, Gebühren zu erheben. Dem stehe weder entgegen, dass für das Verfahren bei den Behörden grundsätzlich keine Gebühren und Auslagen erhoben würden, noch stehe der Gebührenerhebung der Umstand entgegen, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KV bereits finanziere.

LSG NRW: Mehr Spielraum bei der Beschäftigung von Entlastungsassistenten während der Kindererziehung

Das Landessozialgericht (LSG) NRW entschied mit Beschluss vom 27. Februar 2013 (Az.: L 11 KA 8/13 B ER), dass die Erlaubnis zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten in Zeiten von Erziehung von Kindern nach § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte für die Dauer von 36 Monaten flexibel zu gewähren sei. Laut LSG beziehe sich der Zeitraum von 36 Monaten nicht auf das Lebensalter des Kindes, sondern ausschließlich auf die Dauer der Vertretung. Dies habe zur Folge, dass der Zeitraum der Beschäftigung eines Entlastungsassistenten nicht zusammenhängend genommen werden müsse. Vielmehr sei es auch möglich, einen Entlastungsassistenten „gestückelt“ während der gesamten Erziehungszeit zu beschäftigen, soweit die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschritten werde.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
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