Rahmenvereinbarung für PVS-Anbieter steht

Praxen sollen sich auf ihre Software verlassen können. Daher hat die KBV den Auftrag zur Erstellung einer Rahmenvereinbarung erhalten, die Leistungspflichten, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen der Anbieter von Praxisverwaltungssoftware (PVS) gegenüber Vertragsärzten regelt (§ 332b SGB V).

Die KBV hat einen Katalog mit notwendigen Anforderungen veröffentlicht. PVS-Anbieter können ab sofort einen Vertrag mit der KBV abschließen und damit zeigen, dass ihre Software die Anforderungen erfüllt. Alle Verwaltungssysteme mit KBV-Zertifizierung werden künftig auf der Internetseite der KBV veröffentlicht. – Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht


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