Steuerbescheid muss fristgerecht zugehen

Offensichtlich kommt es oft genug vor, dass Finanzämter Steuerbescheide zu spät zuschicken und die Einhaltung von Widerspruchsfristen gefährdet ist, so dass sich jetzt sogar der Große Senat des Bundesfinanzhofs damit beschäftigte. Bislang war es Usus, davon auszugehen, dass ein fristgerechter Versand vorliegt, wenn der Bescheid die zuständige Behörde vor Erreichen der Frist verlassen hat. Die obersten Finanzrichter haben aber entschieden, dass Fristwahrung nur vorliegt, wenn der Bescheid fristgerecht beim Steuerpflichtigen eintrifft. Wie das nachgewiesen werden soll, gaben die Richter nicht bekannt, zumal die Bescheide ja als einfache Briefe verschickt werden und nicht z.B. als Einschreiben. (Az.: GrS 2/01).

Quelle: info.doc


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