Überzeugende Gründe für Nullbeteiligung des „Juniors“ einer Gemeinschaftspraxis

Gerade bei Berufsanfängern, die als niedergelassene Ärzte tätig werden wollen, ohne selber umfangreiche Investitionen zu tätigen, bietet sich das Modell eines Nullbeteiligungspartners einer Gemeinschaftspraxis an. Nachdem das OLG Koblenz vor einiger Zeit dieses Modell noch als unzulässiges verdecktes Anstellungsverhältnis bewertet hatte, zeigt das Landessozialgericht in Celle jetzt Gespür für die Realitäten des Arztberufs: In einem unlängst veröffentlichten Beschluss hat das Gericht entschieden, dass die niedergelassenen Ärzte einer Gemeinschaftspraxis nicht zwingend am Gesellschaftsvermögen der Praxis beteiligt sein müssen; dies lasse sich der Zulassungsverordnung für Ärzte nicht entnehmen.

Insbesondere das „traditionell“ angeführte Argument einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit der am Praxisvermögen beteiligten Ärzte konnte den Celler Senat nicht überzeugen: Ärzte, die sich zur Finanzierung umfangreicher Investitionen hoch verschuldeten, seien oftmals wesentlich unfreier in ihren Entscheidungen als Ärzte, die mit geringerem wirtschaftlichem Risiko ihrer Tätigkeit nachgehen. Insofern könne eine wirtschaftliche Beteiligung des Arztes an der Praxis die Qualität der medizinischen Versorgung keineswegs garantieren.

Praxistipp: Dem LSG Celle ist uneingeschränkt zuzustimmen. Schließlich kann die Qualität der ärztlichen Versorgung bereits dadurch gesichert werden, dass der Gesellschaftsvertrag den Partnern die eigenverantwortliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit einräumt und ihnen hierfür die Nutzung der notwendigen Praxiseinrichtungen im erforderlichen Umfang gestattet. Eine vermögensmäßige Beteiligung ist hierfür in der Tat nicht notwendig.

Da das Bundessozialgericht hierzu aber noch nicht „das letzte Wort“ gesprochen hat, sollten Sie zumindest derzeit noch mit Ihrem „Junior“ nach Ablauf der Anfangsjahre der Praxiszugehörigkeit – in der Regel spätestens nach zwei Jahren – eine Beteiligung am Praxisvermögen vereinbaren.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Auskunft@Kassenarztrecht.net oder 0221 / 3765-310; mehr unter www.info.kanzlei-wbk.de


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