Unternehmensbeteiligungen von Ärzten (Ergänzung)

In Ergänzung zu unserem Beitrag in der Novemberausgabe möchten wir auf eine Veröffentlichung der Bundesärztekammer (BÄK) hinweisen.

Die Bekanntmachung skizziert die Grenzen zulässiger direkter und indirekter ärztlicher Beteiligungen an Unternehmen aus vertrags- und berufsrechtlicher Sicht. Hinsichtlich der besonders problematischen Interpretation von § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V schließt sich die BÄK der bereits in der Vergangenheit von einzelnen Ärztekammern vertretenen restriktiven Interpretation an.

Zwar wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die konkrete Gefahr einer Einflussnahme durch das Verordnungsverhalten auf die Einkünfte alleine nicht genüge, sondern eine Einflussnahme konkret feststehen müsse. Nach Ansicht der BÄK sei eine Beteiligung allerdings auch ohne die Feststellung einer konkreten Einflussnahme unzulässig, sofern der Vertragsarzt auf sein Verordnungsverhalten maßgeblich zurückzuführende Gewinne erziele. Als Beispiel wird die Beteiligung eines Arztes an einem Sanitätshaus genannt, das in unmittelbarer Nähe zur Arztpraxis liegt, wenn Patienten dieses ohne weiteres Zutun des Arztes frequentieren, wobei Abgrenzungskriterien im Sinne einer „noch zulässigen“ Nähe nicht genannt werden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Bekanntmachung der BÄK zwar eine gute Übersicht über die Rahmenbedingungen ärztlicher Unternehmensbeteiligungen liefert, in den rechtlich offenen Punkten indes keine Klarheit schafft. Eine überzeugende Begründung für die Annahme einer unzulässigen Beteiligung bei bloß räumlicher Nähe zwischen Arztpraxis und Unternehmen bleibt die Veröffentlichung ebenso schuldig, wie belastbare Abgrenzungskriterien, wann konkret nicht mehr von einer unzulässigen räumlichen Nähe auszugehen ist. Es bleibt also weiterhin abzuwarten, ob Gerichte dieser – aus Ärztesicht – sehr restriktiven Interpretation folgen werden.

Die Veröffentlichung ist abrufbar unter
http://www.aerzteblatt.de/download/files/2013/11/down71245275.pdf

Quelle: Deutsches Ärzteblatt/ Jahrgang 110/ Heft 46/ 15. November 2013

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann
und Rechtsanwalt Stephan Peters
Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund / Münster
www.kanzlei-am-aerztehaus.de


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