Versorgungsgesetz 2012: Medizinische Versorgungszentren

  1. Die zunächst geplante deutliche Einschränkung der MVZ-Gründung für Krankenhäuser scheint vom Tisch zu sein. Im aktuellen Eckpunktepapier (Stand 8. April 2011) erhalten Krankenhäuser weiterhin uneingeschränkt das Recht zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren. Zudem sollen gemeinnützige Trägerorganisationen (z.B. im Bereich der Dialyse) Ausnahmeregelungen beantragen können.
  2. Die MVZ-Leitung soll rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand liegen, so dass Therapie- und Weisungsfreiheit gewährleistet sind. Der ärztliche Leiter soll zudem selbst im MVZ tätig sein.
  3. Will ein MVZ, welches sich nicht mehrheitlich in ärztlicher Hand befindet, einen Vertragsarztsitz erwerben, sollen Vertragsärzte ein Vorkaufsrecht haben.
  4. Vertragsarztsitze sollen nur dann in ein MVZ verlegt werden können, wenn Versorgungsgesichtspunkte dem nicht entgegenstehen. Der gezielte Erwerb von Vertragsarztsitzen in der Peripherie von Großstädten oder Landkreisen und deren Integration in ein MVZ in Zentrums- oder Kreisstadt-Lage wird dann nicht mehr ohne weiteres möglich sein.
  5. Bislang galt, dass Vertragsarztsitze, die einmal in ein MVZ eingebracht wurden, nicht mehr aus diesem herausgelöst werden können. Künftig soll dies möglich sein. MVZ könnten dann die erworbenen Zulassungen im Wege der Ausschreibung wieder veräußern.

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