Versorgungsgesetz 2012: Eigeneinrichtungen von KVen oder Gemeinden

Bereits das geltende Recht gibt den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung die Möglichkeit zum Betreiben von sogenannten Eigeneinrichtungen. Es wird klargestellt, dass die in diesen KV-Eigeneinrichtungen erbrachten ärztlichen Leistungen aus der Gesamtvergütung honoriert werden, und nicht aus den Verwaltungskosten der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Sofern sich in unterversorgten Gebieten kein niederlassungswilliger Arzt findet und auch die KV die Versorgung durch z.B. die Errichtung einer Eigeneinrichtung nicht sicherstellt, sollen kommunale Träger (Städte, Gemeinden, Landkreise) die Möglichkeit zur Errichtung einer Eigeneinrichtung (bspw. mit angestellten Ärzten) erhalten.


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