Vorwurf eines Behandlungsfehlers – was nun?
Was genau passiert, wenn ein behandelnder Arzt mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert wird? Viele Ärzte sind verunsichert, wie sie einer solchen Situation begegnen sollen und welche Schritte einzuleiten sind.
1. Bekanntwerden des Schadenfalles
Sobald pauschal der Verdacht eines Behandlungsfehlers ausgesprochen wird, sollte der betroffene Arzt unverzüglich seinen Versicherungsmakler informieren. Besteht kein Maklerverhältnis, ist der zuständige Haftpflichtversicherer direkt zu kontaktieren. Keinesfalls ist zu empfehlen, in einer solchen Situation selbstständig Kontakt zu der Patientenseite oder der Krankenkasse aufzunehmen.
Sobald pauschal der Verdacht eines Behandlungsfehlers ausgesprochen wird, sollte der betroffene Arzt unverzüglich seinen Versicherungsmakler informieren. Besteht kein Maklerverhältnis, ist der zuständige Haftpflichtversicherer direkt zu kontaktieren. Keinesfalls ist zu empfehlen, in einer solchen Situation selbstständig Kontakt zu der Patientenseite oder der Krankenkasse aufzunehmen.
2. Gespräch mit dem Patienten
Wünscht der Patient ein persönliches Gespräch, sollten Ärzte diesem Wunsch unbedingt nachkommen, denn erfahrungsgemäß erheben Patienten oft gerade deshalb Ansprüche, weil sie sich über eingetretene Komplikationen nicht umfassend informiert oder mit ihren Ängsten alleingelassen fühlen. Die Inhalte des Gespräches sollten auf die medizinischen Aspekte beschränkt werden. Keinesfalls sollten juristische Wertungen vorgenommen werden (kein Haftungsanerkenntnis abgeben). Werden in einem solchen Gespräch Ersatzansprüche angemeldet, sollte man mitteilen, dass dem Haftpflichtversicherer der Fall übergeben wird.
Wünscht der Patient ein persönliches Gespräch, sollten Ärzte diesem Wunsch unbedingt nachkommen, denn erfahrungsgemäß erheben Patienten oft gerade deshalb Ansprüche, weil sie sich über eingetretene Komplikationen nicht umfassend informiert oder mit ihren Ängsten alleingelassen fühlen. Die Inhalte des Gespräches sollten auf die medizinischen Aspekte beschränkt werden. Keinesfalls sollten juristische Wertungen vorgenommen werden (kein Haftungsanerkenntnis abgeben). Werden in einem solchen Gespräch Ersatzansprüche angemeldet, sollte man mitteilen, dass dem Haftpflichtversicherer der Fall übergeben wird.
3. Herausgabe von Krankenunterlagen
Die Patienten haben gemäß § 630g Abs. I Satz 1 BGB ein Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen und können gegen eine entsprechende Kostenerstattung (z.B. 50 Cent pro Seite) Kopien der kompletten Krankenakte verlangen. Einer Herausgabe kann nur widersprochen werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen.
Die Patienten haben gemäß § 630g Abs. I Satz 1 BGB ein Einsichtsrecht in ihre Krankenunterlagen und können gegen eine entsprechende Kostenerstattung (z.B. 50 Cent pro Seite) Kopien der kompletten Krankenakte verlangen. Einer Herausgabe kann nur widersprochen werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen.
4. Herausgabe von Unterlagen an Dritte
Dritten (z.B. einem Rechtsanwalt oder Krankenkassen) dürfen Behandlungsunterlagen nur mit Zustimmung des Patienten ausgehändigt werden (Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen lassen). Auch die Erben von verstorbenen Patienten haben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen grundsätzlich ein Einsichtsrecht. In solchen Fällen ist vorab ein Nachweis der Erbenstellung (Erbschein) anzufordern. Nur wenn der ausdrücklich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen (es müssen hierfür Anhaltspunkte vorliegen) einer Herausgabe entgegensteht, kann diese verweigert werden. Auch enge Angehörige (etwa der Ehe- oder Lebenspartner oder die Kinder) des Verstorbenen haben einen Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen, wenn sie ein immaterielles Interesse vortragen (etwa Aufarbeitung des Geschehens) und der Wille des Verstorbenen der Herausgabe nicht entgegensteht.
Dritten (z.B. einem Rechtsanwalt oder Krankenkassen) dürfen Behandlungsunterlagen nur mit Zustimmung des Patienten ausgehändigt werden (Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen lassen). Auch die Erben von verstorbenen Patienten haben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen grundsätzlich ein Einsichtsrecht. In solchen Fällen ist vorab ein Nachweis der Erbenstellung (Erbschein) anzufordern. Nur wenn der ausdrücklich geäußerte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen (es müssen hierfür Anhaltspunkte vorliegen) einer Herausgabe entgegensteht, kann diese verweigert werden. Auch enge Angehörige (etwa der Ehe- oder Lebenspartner oder die Kinder) des Verstorbenen haben einen Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen, wenn sie ein immaterielles Interesse vortragen (etwa Aufarbeitung des Geschehens) und der Wille des Verstorbenen der Herausgabe nicht entgegensteht.
5. Allgemeiner Hinweis
Grundsätzlich nicht herausgegeben werden sollten Krankenunterlagen im Original (z.B. an den Patienten, den Rechtsanwalt oder den Sozialversicherungsträger), da diese im Streitfall eines der wichtigsten Beweismittel sind.
Grundsätzlich nicht herausgegeben werden sollten Krankenunterlagen im Original (z.B. an den Patienten, den Rechtsanwalt oder den Sozialversicherungsträger), da diese im Streitfall eines der wichtigsten Beweismittel sind.
6. Verhalten im Zivilprozess
Sobald ein Mahnbescheid, ein Vollstreckungsbescheid, eine Klageschrift oder ein Antrag der Gegenseite auf Prozesskostenhilfe zugestellt wird, ist unverzüglich der Makler/Versicherer zu informieren. Auch im gerichtlichen Verfahren ist von direkten Stellungnahmen Abstand zu nehmen.
Sobald ein Mahnbescheid, ein Vollstreckungsbescheid, eine Klageschrift oder ein Antrag der Gegenseite auf Prozesskostenhilfe zugestellt wird, ist unverzüglich der Makler/Versicherer zu informieren. Auch im gerichtlichen Verfahren ist von direkten Stellungnahmen Abstand zu nehmen.
7. Verhalten im Strafprozess
Strafverfahren führen nur selten zur Verurteilung des Arztes. Wird der Arzt von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme gebeten, ist vorher zu klären, ob er als Beschuldigter oder als Zeuge in Frage kommt. Als Beschuldigter hat er stets das Recht zu schweigen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen aber immer, sich erst nach Konsultation mit einem Rechtsanwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden zu äußern.
Strafverfahren führen nur selten zur Verurteilung des Arztes. Wird der Arzt von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme gebeten, ist vorher zu klären, ob er als Beschuldigter oder als Zeuge in Frage kommt. Als Beschuldigter hat er stets das Recht zu schweigen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen aber immer, sich erst nach Konsultation mit einem Rechtsanwalt gegenüber den Ermittlungsbehörden zu äußern.
8. Das Gutachter-/Schlichtungsverfahren
Die Landesärztekammern unterhalten Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen, bei denen Gutachterverfahren in Auftrag gegeben werden können. Da die Verfahren dazu beitragen, den Streitfall zu deeskalieren, können sie sinnvoll sein. Die Teilnahme an einem solchen Verfahren ist aber stets freiwillig und sollte vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden.
Die Landesärztekammern unterhalten Gutachterkommissionen/Schlichtungsstellen, bei denen Gutachterverfahren in Auftrag gegeben werden können. Da die Verfahren dazu beitragen, den Streitfall zu deeskalieren, können sie sinnvoll sein. Die Teilnahme an einem solchen Verfahren ist aber stets freiwillig und sollte vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden.
Quelle: Tobias Gerber (Unternehmensbereich Schaden – Abteilung Heilwesenschaden) und Marcel Nunne (Leiter Geschäftsfeld Ambulantes Gesundheitswesen), Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Detmold, Servicenummer: 0800/60 360 30, info@medicura-online.de