Werbung: Berufsgericht erlaubt das Führen von 14 „besonderen Leistungen der Praxis“

Obwohl die Berufsordnung der Zahnärzte in Baden-Württemberg das Führen von lediglich drei Tätigkeitsschwerpunkten gestattet, führte ein Zahnarzt auf einem Hinweisschild 14 Tätigkeitsfelder auf. Das Schild befand sich in dem Eingangsbereich des Gebäudes, in dem seine Praxis untergebracht war. Der Kammeranwalt klagte den Zahnarzt beim Bezirksberufsgericht wegen eines berufsunwürdigen Verhaltens durch unzulässige Werbung an. Das Gericht wies den Antrag auf Eröffnung der Hauptverhandlung jedoch zurück und stellte das Verfahren aus folgenden Gründen ein: Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe wiederholt entschieden, dass nur solche Werbung eines Arztes als berufswidrig bewertet werden könne, die keine sachangemessene und interessengerechte Information darstelle. Das Benennen von 14 besonderen Leistungen könne aber nur dann berufswidrig sein, wenn die Bezeichnungen dieser Leistungen zu Verwechslungen mit weiterbildungsrechtlich geregelten Zusatzbezeichnungen führen könnten. Eine solche Irreführung konnten die Richter bei dem umstrittenen Schild nicht erkennen: Dieses liste in nüchterner Manier bestimmte Tätigkeitsbereiche der Zahnheilkunde auf, für die besondere technische Ausstattungen und Fähigkeiten vonnöten und nicht in jeder Praxis selbstverständlich seien. Könne aber keine der einzelnen aufgeführten Leistungen für beanstandet werden, könne auch die Gesamtheit der Auflistung nicht angegriffen werden. Allein die Häufung zulässiger Tätigkeitsangaben könne nicht zu ihrer Unzulässigkeit insgesamt führen. Im Übrigen sei das Schild auch interessengerecht: Die Mitteilung der besonderen Leistungen korrespondiere mit dem Bedürfnis des Patienten zu erfahren, welche Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis geboten werden.

Praxistipp: Bei der Aufzählung besonderer Leistungen ist streng darauf zu achten, dass diese nicht als Selbstverständlichkeit in jeder Praxis angeboten werden, da andernfalls eine Irreführung vorliegt. Nennen Sie mehr als drei Leistungsangebote, dürfen diese „besonderen Leistungen“ nicht als „Schwerpunkte“ bezeichnet werden und das gesamte Behandlungsspektrum des jeweiligen Fachgebiets abdecken. Die Rechtsprechung hat die schwerpunktmäßige Tätigkeit eines Arztes in der gesamten Bandbreite eines Gebiets wiederholt für nicht glaubhaft gehalten. – Beachten Sie bitte noch, dass sich die vorstehende Entscheidung auf ein Schild innerhalb des Gebäudes bezieht und nicht auf das außen befindliche Praxisschild; zu einer Übertragbarkeit der Entscheidung auf das „klassische“ außen befindliche Praxisschild hat sich das Gericht bewusst nicht geäußert, so dass bei einer Erweiterung der Angaben auf dem Praxisschild noch Vorsicht geboten ist.

Quelle: RA Olaf Walter, WIENKE & BECKER – KÖLN,
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