Zweigpraxis in fremden Geschäftsräumen
Für die Frage der Vereinbarkeit der gewerblichen Tätigkeit eines Arztes mit der Berufsordnung kommt es darauf an, ob eine deutliche Trennung zwischen der gewerblichen Betätigung und der ärztlichen Tätigkeit besteht.
Wer in den Verkaufsräumen einer Globetrotter-Filiale eine sogenannte Reisepraxis als Zweigpraxis betreibt, geht das Risiko ein, den Eindruck einer geschäftlichen Verbundenheit mit dem gewerblichen Anbieter für Outdoorartikel zu erwecken, sodass die für eine ärztliche Tätigkeit erforderliche Unabhängigkeit nicht mehr gewahrt ist. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 3 BO liegt vor, wenn ein Arzt damit rechnen muss, dass von seinem Namen in unlauterer Weise zu gewerblichen Zwecken Gebrauch gemacht wird, und er nicht alles Zumutbare unternimmt, um eine solche Werbung zu unterbinden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.10.2023 – 25 A 1775/21.B).
Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht