Praxisverkauf: Keine Steuerbegünstigung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

In einem aktuellen Urteil (vom 30.03.2006 – 1 K 401/02) hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass der Veräußerungsgewinn einer Allgemeinarztpraxis nicht steuerbegünstigt ist, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich im Rahmen einer Arztpraxis für Naturheilverfahren und chinesische Medizin betätigt. Dabei ist es unerheblich, dass statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine unterschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unbeachtlich für die Tarifermäßigung wie die Erwartung, dass mit der Umstellung neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn entsteht:

  • ein Freiberufler veräußert seine Praxis im Ganzen oder gibt seine selbständige Tätigkeit auf
  • die freiberufliche Tätigkeit ist für „eine gewisse Zeit“ nicht auszuüben. Hier bedarf es auf jeden Fall eines Zeitraums von mehr als fünf Monaten. Außerdem sind nur solche Tätigkeiten betroffen, die sich im Wirkungsfeld der ursprünglichen Tätigkeit befinden. Die Ausübung einer völlig anderen Tätigkeit ist unschädlich.

Ausnahme: Teilpraxis

In Ausnahmefällen liegt eine begünstigte Veräußerung vor, wenn eine Teilpraxis veräußert wurde und der verbliebene Teil fortgeführt wird. Damit eine Teilpraxis vorliegt, muss sich die freiberufliche Arbeit auf selbständige und wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit dazugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstrecken. Ist ein freiberuflicher Arzt z.B. sowohl als Allgemeinmediziner als auch als Betriebsarzt tätig, kann die Veräußerung eines dieser Praxisteile eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung darstellen. Dafür muss den Praxisteilen aber eine notwendige organisatorische Selbstständigkeit zukommen.

Dagegen reicht es zur Annahme wesensverschiedener Tätigkeiten nicht aus, dass sich – wie im Falle der Anwendung schulmedizinischer und anderer Methoden – die Art der Behandlungsverfahren unterscheiden (z.B. die Veräußerung des allgemeinmedizinischen Bereichs einer Praxis unter weiterer Beibehaltung der Anwendung von Psychotherapie und traditioneller chinesischer Medizin oder die Veräußerung einer Kassenarztpraxis unter Beibehaltung einer Praxis für Naturheilverfahren).

Quelle: ADVISA GmbH Berlin, eine von 130 bundesweit im Verbund tätigen Steuerberatungsgesellschaften mit der Spezialisierung auf Mediziner;
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