Abrechnung 01430 bei Ausstellung von Überweisungsscheinen
Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der KV, bei der die EBM-Nr. 01430 („Ausstellen von Überweisungsscheinen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt“) mit dem Argument gestrichen wird, wonach die Patientinnen und Patienten der Ärztin bzw. dem Arzt „nicht bekannt“ gewesen seien, ist rechtswidrig. Ein über den Wortlaut des EBM hinausgehendes Erfordernis, dass es eines persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes bedarf, kennt der EBM nicht (SG Stuttgart, 24.10.2024 – S 5 KA 2096/19).
Quelle: DeutscherAnwaltVerein / ARGE Medizinrecht