Ambulante Operationen – Kostenbeteiligung des Anästhesisten erlaubt

Diejenigen Ärzte, die ambulante Operationen durchführen, stellen zumeist den Operationssaal nebst Personal bereit, während die hinzugezogenen Anästhesisten in der Regel (nur) die für die Anästhesie notwendigen Geräte, Materialien und Medikamente mitbringen. Der auf den Operateur entfallende Kostenanteil ist bei einer ambulanten OP wegen der bei ihm anfallenden Bereitstellungskosten offensichtlich ungleich größer als derjenige des Anästhesisten. Insofern erscheint es nur gerecht, wenn der Operateur von einem ständig mit ihm kooperierenden Anästhesisten, der regelmäßig bei den Eingriffen die Anästhesieleistungen erbringt, eine Beteiligung an diesen Kosten erhält, die etwa in Form einer vom Anästhesisten pro Fall zu entrichtenden Pauschale berechnet wird. – Weit verbreitet ist in diesem Zusammenhang immer noch der Irrglaube, bei einer solchen Vereinbarung würde der Operateur dem Anästhesisten Patienten „zuschanzen“ und dafür vom Anästhesisten eine Vergütung bekommen, obwohl in sämtlichen Berufsordnungen die Patientenzuweisung gegen Entgelt verboten ist.

Mittlerweile ist vom Bundgerichtshof aber geklärt, dass eine kostenmäßige Beteiligung des mitbehandelnden Anästhesisten an den für die Operation gemeinsam genutzten Einrichtungen kein dem Operateur gewährtes Entgelt ist: Das Verbot der Überweisung gegen Entgelt solle nur verhindern, dass sich der überweisende Arzt in seiner Entscheidung, welchem Kollegen er Patienten zuweist, von vornherein wegen einer vom Kollegen versprochenen Vergütung bindet und medizinische Erwägungen bei der Überweisung vernachlässigt werden. Vor diesem Hintergrund können aber nicht diejenigen Zahlungen verboten werden, die ihren Grund in der Behandlung selbst haben und als (pauschaler) Aufwendungsersatz sachlich gerechtfertigt sind, so die Richter am BGH. Denn bei einer engen ärztlichen Kooperation kommen die Aufwendungen des überweisenden Arztes auch dem anderen zugute, weshalb es dem mit den Kosten Belasteten nicht verwehrt sein könne, bei dem entlasteten Kooperationspartner einen Kostenausgleich zu suchen. (BGH, Urt. v. 20.03.2003 – III ZR 135/02)

Praxistipp: Achten Sie bei einem solchen Kostenausgleich aber stets darauf, dass dieser nicht über eine anteilige Belastung hinausgeht und nicht etwa noch zu einem zusätzlichen Gewinn des Operateurs (verdeckte Provision) führt; im entschiedenen Fall hat der BGH eine Pauschale von 25,– € für eine ambulante gynäkologische Operation nicht beanstandet.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln
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