Apparategemeinschaft, geringer Aufwand – hohe Kostenersparnis

Angesichts der Möglichkeiten, die das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz heute bietet, gerät die klassische Apparategemeinschaft häufig aus dem Blickpunkt des Interesses.
Zu Unrecht, denn in vielen Fällen erweist sich dieses altbewährte Kooperationsmodell nach wie vor als der einfachste und beste Weg, hohe Gerätekosten zu vermeiden und den Patienten gleichzeitig ein anspruchsvolles Spektrum an apparategestützten Leistungen zu bieten.

In einigen Praxen sind die medizinisch-technischen Geräte mittlerweile veraltet. Ausfälle und höhere Reparaturkosten sind oft die Folge. Daneben können auch für den Patienten unangenehme Situationen entstehen, wenn diese zum vereinbarten Untersuchungstermin pünktlich erscheinen, die Untersuchung dann aber doch nicht durchgeführt werden kann, weil das eine oder andere Gerät nicht funktionstüchtig ist.

Häufige Reparaturen belasten die Liquidität und werfen unweigerlich die Frage auf, ob diese finanziellen Ausgaben angesichts des Zustandes und des Alters mancher Geräte überhaupt noch sinnvoll sind.
Aber eine Neuanschaffung gleich mehrerer Geräte können sich viele Praxisinhaber nicht leisten. Und darüber hinaus kommen in ein und derselben Praxis auch nicht immer alle Geräte gleich häufig zum Einsatz, sodass alle rentabel betrieben werden könnten.

Abhilfe kann hier die Gründung einer Apparategemeinschaft schaffen, bei der es sich lediglich um eine Organisationsgemeinschaft handelt. Eine Rechtsbeziehung zwischen Patienten und Apparategemeinschaft besteht nicht. Jeder Arzt bzw. jede Praxis rechnet separat mit der KV oder bei Privat- und IGeL-Patienten mit den Patienten selbst ab.

Vorteil der Apparategemeinschaft ist weiterhin die nachweisbare Kostenersparnis durch die gemeinsame Anschaffung und den gemeinsamen Betrieb der Geräte. Die einzelnen Geräte können so wesentlich rentabler betrieben werden und der Break-even-Point (vergleiche Newsletter 10/2009) wird durch die wenigen Stillstandzeiten sehr viel schneller erreicht. Dabei werden die Kosten verursachungsgerecht aufgeteilt und insbesondere die Eigenständigkeit der einzelnen Praxen bleibt bestehen.

Auch wenn es sich formal und rechtlich um eine eher lose Kooperation handelt, schafft die Apparategemeinschaft dennoch gute Voraussetzungen für einen regelmäßigen kollegialen Gedankenaustausch und eine enge auch fachübergreifende Zusammenarbeit.

Der Gründungs- und Organisationsaufwand im Vergleich zu anderen Kooperationsformen ist relativ gering. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht erforderlich, die Gründung muss lediglich der zuständigen KV und der Ärztekammer angezeigt werden.
Aber trotz vergleichsweise geringem Gründungs- und Organisationsaufwand sollte die Gründung einer Apparategemeinschaft sorgfältig vorbereitet werden, damit diese Kooperation für alle Beteiligten ein Erfolg wird.

Dementsprechend ist bei jedem Gerät zu kalkulieren, wie oft es voraussichtlich zum Einsatz kommt und ob sich unter diesen Voraussetzungen eine Anschaffung für die Apparategemeinschaft lohnt. Die jeweils geeignete Finanzierungsform ist sorgfältig zu ermitteln und die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Apparategemeinschaft müssen genau festgelegt und vertraglich geregelt werden. Auch ein geeigneter und gerechter Kostenverteilungs-Schlüssel muss festgelegt werden.

Fazit:
Es muss nicht immer der vermeintlich „große Wurf“ eines MVZ sein, wenn wirtschaftlich denkende Ärzte, die das Miteinander nicht verlernt haben, zum Wohle eines jeden Beteiligten miteinander kooperieren möchten.


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