Konkurrenzschutz im Vertragsarztrecht

Angesichts des zunehmenden Wettbewerbs in der ambulanten Versorgung stellt sich den bereits niedergelassenen Vertragsärzten vermehrt die Frage, ob sie sich rechtlich gegen die Konkurrenz durch neu eröffnete Zweigpraxen und Klinikambulanzen sowie Sonderbedarfszulassungen wehren können. Denn die zahlreichen Reglementierungen im System der vertragsärztlichen Versorgung lassen es in der Regel nicht zu, dass der bereits am Ort etablierte Vertragsarzt durch qualitative und quantitative Ausweitung seines Leitungsumfangs seine Position am Markt festigen könnte. Häufig bleibt zum Schutz des Niedergelassenen nur der Rechtsweg, so dass in jüngster Zeit in diesem Spannungsfeld einige wichtige Entscheidungen ergangen sind:

So hat das Sozialgericht Dresden in seinem Beschluss vom 29.09.2009 (S 11 KA 114/09 ER) einem niedergelassenen Gynäkologen mit dem Schwerpunkt gynäkologische Onkologie das Recht eingeräumt, die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung nach § 116b SGB V anzufechten. Das Gericht betonte, dass bei der Ambulanzzulassung eines Krankenhauses stets die wirtschaftliche Situation der bereits am Ort niedergelassenen Vertragsärzte berücksichtigt werden müsse. Die ungleiche Wettbewerbssituation zwischen Kliniken und Vertragsärzten dürfe bei einer Ambulanzzulassung nicht dazu führen, dass die bestehende vertragsärztliche Versorgungslage beeinträchtigt oder gefährdet werde.

In dem Urteil vom 28.03.2009 (B 6 KA 38/08 R) hat das BSG die Konkurrentenklage eines Vertragsarztes gegen eine Sonderbedarfszulassung als zulässig angesehen. Wenn ein Vertragsarzt die gleichen Leistungen im selben Einzugsbereich erbringt, wie der im Wege der Sonderbedarfszulassung zugelassene Konkurrent, so ist er berechtigt, die Sonderbedarfszulassung anzufechten.

Demgegenüber räumt die Rechtsprechung den Vertragsärzten keine Befugnis ein, rechtlich gegen die Genehmigung einer Zweigpraxis vorzugehen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.10.2009 (B 6 KA 42/08 R) ausgeführt, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis nicht nachrangig sei gegenüber dem Status der am Ort bereits niedergelassenen Ärzte. Auch eine Bedarfsprüfung finde insoweit nicht statt. Vielmehr erbringe lediglich ein ohnehin bereits zugelassener Arzt seine Leistungen an einem weiteren Ort, um hierdurch die Versichertenversorgung zu optimieren, so die Richter des BSG.

Praxistipp:
Rechtsbehelfe gegen die Zulassung von Wettbewerbern müssen gut vorbereitet werden. Insbesondere muss im Einzelnen dargelegt werden, dass die Leistungsspektren der Wettbewerber identisch sind und dass räumliche Überschneidungen zwischen dem Einzugsbereich des Anfechtenden und demjenigen seines Konkurrenten bestehen. Ferner sollte ermittelt werden, wie viele Patienten des Anfechtenden aus dem, dem Konkurrenten zugedachten Einzugsbereich stammen und in welchem Verhältnis diese Patienten zur Gesamtfallzahl des Anfechtenden stehen.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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