Beschilderung ausgelagerter Praxisräume

Mit einer aktuellen Entscheidung (BVerwG Urt. v. 18.3.2003 – AZ: 3 C 23/02) hat das Bundesverwaltungsgericht die Ärztekammer Nordrhein in erfreulicher Weise in die Schranken verwiesen: Augenärzte hatten gemeinsam ausgelagerte Behandlungsräume eingerichtet, in denen ausschließlich Laserbehandlungen stattfinden sollten. Einige der Ärzte hatten ihre Praxen in Nachbarorten zum Standort der gemeinsamen Behandlungsräume. Am Gebäude der Laserbehandlungsräume brachten die Augenärzte Schilder mit der Bezeichnung „Augenärzte“, den Namen und Telefonnummern der Ärzte sowie dem Hinweis „Laserbehandlungsräume“ an. Die Ärztekammer Nordrhein ordnete doch tatsächlich die Entfernung der Schilder an, da nach der Berufsordnung die Schilder an ausgelagerten Praxisräumen nur Name, Arztbezeichnung sowie den Hinweis „Behandlungsräume“ nennen dürfen.

Hiergegen wehrten sich die Ärzte und obsiegten schließlich in dritter Instanz vor dem BVerwG: Die Ärztekammer greife rechtswidrig in die Berufsfreiheit der Augenärzte ein. Den Telefonnummern auf den Schildern komme kein Werbeeffekt zu; vielmehr signalisierten die nach Vorwahl und Telefonnummern unterschiedlichen Angaben, dass die Ärzte an dieser Stelle nicht ihre eigentliche Praxis ausüben. Der Zusatz „Laser…“ weise zwar auf die besondere Technik hin; diese richtige, knappe Information mache aber im Interesse der Patienten deutlich, dass in den Räumen keine „normale“ Augenbehandlung stattfindet, sondern ausschließlich Laserbehandlung, urteilten die Richter.

Praxistipp: Prüfen Sie die Beschilderung Ihrer ausgelagerten Praxisräume und ergänzen Sie diese ggf. durch die Telefonnummer und evtl. Anschrift Ihrer Praxis. Wenn in den Behandlungsräumen nur ganz bestimmte Untersuchungen stattfinden, können Sie auch deren Angabe erwägen. Beschränken Sie sich aber zunächst auf äußerst knappe, sachliche Angaben, die sich an dem geschilderten Fall orientieren. Andernfalls könnte sich eine Ärztekammer, die ähnlich konservativ ist, wie die nordrheinische, bemüßigt fühlen einzuschreiten.

Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker – Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, newsletter@kanzlei-wbk.de oder 0221/3765-30; mehr unter www.info.kanzlei-wbk.de


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