Bundestag beschließt Regelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr (Az.: GSSt 2/11), dass niedergelassene Ärzte, die von Pharmaunternehmen Geschenke oder andere Vorteile für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen, diskutiert die Politik über schärfere gesetzliche Regelungen. Auch wenn eine derartige Regelung auf Seiten der Ärztevertretungen im Grundsatz auf Zustimmung trifft, besteht doch die Sorge vor einem weiteren gesetzgeberischen Schnellschuss.

Nunmehr hat der Bundestag am 27.06.2013 ohne die Stimmen der Opposition einen Gesetzesentwurf beschlossen, der im Sozialgesetzbuch V eine neue Regelung zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorsieht. Die Neuregelung ist an die berufsrechtlichen Vorschriften angelehnt, die auch schon bisher die sog. „Zuweisung gegen Entgelt“ als Berufsrechtsverstoß werteten, und orientiert sich darüber hinaus an den Vorschriften zur Bestechung und Bestechlichkeit des Strafgesetzbuches. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen finanzielle Zuwendungen niemals die medizinische Unabhängigkeit der Leistungserbringer einschränken oder die Orientierung der medizinischen Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten in Frage stellen dürfen. Unzulässig sollen daher wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art sein, die von Leistungserbringern als Gegenleistung für den Missbrauch medizinischer Entscheidungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenommen werden.

Das Verbot soll nach der Gesetzesbegründung für alle Berufsgruppen gelten, die an der Versorgung der gesetzlich Versicherten beteiligt sind. Es unterscheidet nicht nach Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt oder gewerblich), so dass es auch für die Angestellten von Leistungserbringern und sonstige beauftragte Personen gelten soll, durch die der Leistungserbringer die Versorgungsleistung erbringt (z.B. Honorarärzte oder angestellte Ärzte in Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen). Neben den Angehörigen der Heilberufe im engeren Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apotheker) sollen auch die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe des Heilgewerbes und sonstige berufsmäßig tätige Gehilfen erfasst werden. Das Verbot nennt als Regelbeispiele für korruptionsanfällige Entscheidungssituationen die Verordnung von Leistungen, die Zuweisung an Leistungserbringer und die Abgabe von Mitteln für die Untersuchung oder Behandlung der Versicherten. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Daneben hat der Gesetzgeber den Auffangtatbestand der „sonstigen Veranlassung medizinischer Leistungen“ aufgenommen, um auch vergleichbare Formen der Zusammenarbeit zu erfassen. Für Verstöße gegen die Neuregelung ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Der Bundesrat soll sich am 20.9.2013 – zwei Tage vor der Bundestagswahl – mit dem Gesetzesentwurf befassen. Ob die Neuregelung noch in dieser Legislaturperiode zustande kommt, ist allerdings zweifelhaft, da die Opposition mit ihrer Bundesratsmehrheit eine Verabschiedung verhindern kann. Denen geht das Gesetzgebungsvorhaben nicht weit genug. Vielmehr gibt es aus den Bundesländern sogar eine eigene Gesetzesinitiative, die im Juni vom Hamburger Senat in den Bundesrat eingebracht worden ist und derzeit im Justizausschuss der Länderkammer weiterberaten wird. Dieser sieht vor, dass Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als eigene Straftatbestände im Strafgesetzbuch eingeführt werden. Damit wäre die Regelung nicht allein auf den Bereich der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Bundesrat zunächst den Vermittlungsausschuss anrufen wird, mit der Folge, dass das Gesetz – jedenfalls in dieser Legislaturperiode – nicht mehr in Kraft treten wird.

Quelle: RAin Anna Stenger, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht
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