Das GKV-OrgWG – die wichtigsten Änderungen im Überblick

Das am 07.11.2008 auch vom Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat einige Änderungen im Recht der Vertragsärzte auf den Weg gebracht, von denen nachfolgend die wichtigsten beleuchtet werden:

  1. Der Gesetzgeber hat jetzt die bereits von der Rechtsprechung geforderte Möglichkeit geschaffen, eine halbe vertragsärztliche Zulassung auszuschreiben. Vertragsärzte, die über eine volle Zulassung verfügen, können jetzt ihren Versorgungsauftrag beschränken und auf eine halbe Zulassung zu Gunsten eines anderen Kollegen verzichten oder zur Neubesetzung ausschreiben. Die halbe Zulassung wird damit auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verkehrsfähig. Die bereits zum 01.01.2007 eingeführte Teilzulassung war bislang kaum praxisrelevant, da KVen und Zulassungsausschüsse bislang die Auffassung vertreten haben, dass eine Teilzulassung nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden könne. Hier hat der Gesetzgeber nun Klarheit geschaffen.
  2. Nachdem das Bundessozialgericht, das Bundesverfassungsgericht sowie zuletzt der Europäische Gerichtshof die Zulassungsaltersgrenze für Vertragsärzte zwar als zulässig erachteten, hat der Gesetzgeber die Zulassungsaltersgrenze für die Zukunft jedoch gänzlich gestrichen. Nach den Übergangsvorschriften können Vertragsärzte, die nach dem 01.10.2008 das 68. Lebensjahr vollenden, weiter tätig sein, es sei denn, dass sie ihren Vertragsarztsitz ausschreiben lassen. Vertragsärzte, die zwischen dem 01.01.2008 und dem 30.09.2008 das 68. Lebensjahr vollendet und ihre Tätigkeit eingestellt haben und/oder bei denen das Nachbesetzungsverfahren nicht zu einer Nachbesetzung geführt hat, können ihre Tätigkeit wieder aufnehmen bzw. fortführen; ihre Entscheidung müssen sie bis zum 31.03.2009 dem zuständigen Zulassungsausschuss mitteilen. Durch diese Neuregelung ist es nunmehr auch im System der GKV möglich, ohne Altersbegrenzung tätig zu sein. Nachdem bereits in unterversorgten Gebieten die Altersgrenze aufgeweicht wurde, ist sie offenbar aus Gründen des Versorgungsbedarfs vollständig entfallen.
  3. Der § 73b SGB V (Hausarztzentrierte Versorgung) wurde ebenfalls geändert: Nach der Neuregelung müssen und dürfen die Krankenkassen bis zum 30.06.2009 Versorgungsverträge nur noch mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der Allgemeinmediziner des jeweiligen KV-Bezirks vertreten. Bislang war ein Vertragsschluss auch mit einzelnen Leistungserbringern und kleineren Gemeinschaften möglich.
  4. Als weitere Änderung ist noch die Reduzierung des Versorgungsanteils überwiegend psychotherapeutisch tätiger Ärzte zu erwähnen: Die Quoten werden auf 25 % für psychotherapeutisch tätige Ärzte und auf 20 % für psychotherapeutische Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, festgesetzt. Diese Quoten gelten bis 2013.

Fazit:
Der Wegfall der 68-Jahre-Altersgrenze ist zu begrüßen und war überfällig. Auch die Möglichkeit der Ausschreibung der Teilzulassung war geboten, da dieses Instrument, das der Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit dient, erst hierdurch praxisrelevant wird. Die Beschränkung der Versorgungsverträge der Hausarztzentrierten Versorgung auf große Gemeinschaften von Leistungserbringern wird sicherlich ein geteiltes Echo hervorrufen, da einerseits Sicherheit für die Leistungserbringer in der Gemeinschaft geschaffen wird, andererseits jedoch eine Beschränkung des Wettbewerbs erfolgt.

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
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