Das neue Telemediengesetz – Rechtliche Anforderungen an den Internetauftritt einer Arztpraxis

Der Internet-Auftritt einer Arztpraxis, der bisher den Vorgaben des TDG entsprechen musste, hat zukünftig die Anforderungen des TMG zu erfüllen, wobei die Regelungen allerdings nicht wesentlich voneinander abweichen.

1. Allgemeine Informationspflichten/ Impressumspflicht

Im Rahmen des ärztlichen Internetauftritts (Praxishomepage) sind auch weiterhin bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, müssen also von jeder einzelnen Ebene der Internetseite erreichbar sein. Zu den erforderlichen Angaben zählen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, zuständige Aufsichtsbehörde (Approbationsbehörde, Kassenärztliche Vereinigung), gesetzliche Berufsbezeichnung („Arzt/Ärztin“) und der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen worden ist. Daneben muss der Arzt seine zuständige Ärztekammer und die für ihn einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung) bezeichnen und dem Internetnutzer einen Zugang dazu aufzeigen. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht (ggf. wegen einer Gutachtertätigkeit) muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Gleiches gilt für die Registernummer des Partnerschaftsregisters bei einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft. Eine Verlinkung zu den entsprechenden Institutionen bzw. auch der Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer ist empfehlenswert.

2. Datenschutzerklärung

Soweit bei einer Internetpräsentation einer ärztlichen Praxis personenbezogene Daten erhoben oder verwendet werden, muss eine ordnungsgemäße Datenschutz-Belehrung erfolgen. Schon die vorübergehende Speicherung der IP-Adresse oder des Zugangspfades, durch den der Nutzer auf die Internetseite gelangt ist, sind personenbezogene Daten. Gleichgültig ist, ob der Anbieter oder der Provider der Seite die Daten erhebt. In all diesen Fällen ist der Nutzer mit einer entsprechenden Belehrung über die Erhebung der personenbezogenen Daten im gesetzlich festgelegten Umfang zu informieren: Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten sind anzugeben. Da die Unterrichtung „zu Beginn der Nutzung“ zu erfolgen hat und der Zugriff auf eine Internetseite aber in der Regel nicht nur über die Startseite erfolgt, bedarf es des Datenschutzhinweises auf jeder einzelnen Stufe der Internetseite. Es bietet sich an, jede Ebene mit der Datenschutzerklärung zu verlinken bzw. den Zugriff von jeder Seite zu ermöglichen, so wie es bereits schon für das Impressum erforderlich ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Bereitstellung eines E-Mail-Kontaktformulars der Kontakt auch anonym aufgenommen werden können muss. Die Eintragung des Namens darf also nicht zu einem Pflichtfeld erklärt werden.

3. Werbe-Newsletter und Patienteninformationen per E-Mail

Neu ist die besondere Kennzeichnungspflicht für Kommunikation (Newsletter, E-Mails, etc.) mit werbendem Inhalt. Der kommerzielle Charakter und der Absender der Mail dürfen in der Kopf- und Betreffzeile nicht verschleiert oder verheimlicht werden, so dass der Empfänger sich besser vor Spam-E-Mails schützen kann. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Verschleierung oder eine Verheimlichung dann vorliegt, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Das bedeutet, dass auch schon die Betreff-Angabe einer E-Mail einen Hinweis auf eine enthaltene Werbung anzeigen muss, soweit sich dies nicht schon aus der Absenderadresse ergibt (z.B. werbenewsletter@praxis-xyz.de).

Quelle: RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht
WIENKE & BECKER – KÖLN, Rechtsanwälte,
Bonner Straße 323, 50968 Köln
Tel.: 0221/3765-30, Fax: 0221/3765-312
newsletter@kanzlei-wbk.de, www.vertragsarztrecht.net


In Kontakt bleiben: